Die Anklage hat dem Angeklagten die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Es geht letztlich um den Schutz des Beschuldigten vor Überraschung und Überrumpelung, um die Garantie eines fairen Verfahrens sowie um die Ermöglichung einer effektiven Verteidigung. Dem Vorbringen der Verteidigung kann die Kammer nicht folgen. In der Anklageschrift wird der Vorwurf erhoben, die Beschuldigten hätten die Kosovaren im Kollektiv kriminalisiert. Diese Angabe in der Anklageschrift genügt.