Die Anklage hat grundsätzlich sämtliche Umstände anzuführen, die für eine Subsumtion unter die angeklagten Tatbestände unabdingbar sind (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., N. 28). Nach herrschender Lehre und Praxis genügt die Angabe, dass der Täter «vorsätzlich» die inkriminierte Tat begangen hat (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, St. Gallen 2013, N. 9 zu Art. 325 StPO). Die Anklage hat dem Angeklagten die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind.