11 Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen sind (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, 3. Auflage, Basel 2014, N. 1 ff. zu Art. 325 StPO). Die Anklage hat grundsätzlich sämtliche Umstände anzuführen, die für eine Subsumtion unter die angeklagten Tatbestände unabdingbar sind (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., N. 28).