Diese doppelte Bedeutung dient einmal der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion) und vermittelt andererseits dem Beschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion). Die Anforderungen ergeben sich aus Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, wonach insbesondere möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten