Der subjektive Tatbestand sei in der Anklageschrift ebenfalls nicht umschrieben (Protokoll Berufungsverhandlung, pag. 833). Der Anklagegrundsatz bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. z.B. BGE 133 IV 235 E. 6.2 und 6.3). Diese doppelte Bedeutung dient einmal der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion) und vermittelt andererseits dem Beschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion).