8.2 Anklagegrundsatz Die Verteidigung brachte vor, in der Anklageschrift fehle der Vorwurf, dass mit dem Begriff Kosovaren eine Ethnie gemeint sei, ebenso sei nicht von Kosovo-Albanern die Rede (Plädoyernotizen, pag. 886). Ebenso wenig werde behauptet, dass mit dem Begriff «Kosovaren» eine ethnische Sammelbezeichnung gemeint sei. Die Anklage sei diesbezüglich ungenügend (Plädoyernotizen, pag. 884). Der subjektive Tatbestand sei in der Anklageschrift ebenfalls nicht umschrieben (Protokoll Berufungsverhandlung, pag. 833).