B.I. des erstinstanzlichen Urteils) in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind damit der Vorwurf der Rassendiskriminierung nach Abs. 261bis Abs. 1 StGB (Ziff. A.II. und B.II. des erstinstanzlichen Urteils), die Sanktion in Bezug auf die ausgefällten Geldstrafen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen betreffend beide Beschuldigten. Die Kammer verfügt hierzu über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufungen der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. SACHVERHALT UND BEWEISWÜRDIGUNG