5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der alleinigen und vollumfänglichen Berufungen der Beschuldigten sind nur die Freisprüche von den Anschuldigungen der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 3 StGB, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 19.8.2011 bis 27.8.2011 sowie von September 2011 bis Dezember 2013, in Bezug auf die Beschuldigte A.________ (Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteils) sowie in Bezug auf den Beschuldigten B.________ (Ziff. B.I. des erstinstanzlichen Urteils) in Rechtskraft erwachsen.