6 3. Die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Privatkläger sei aufzuheben. 4. Dem Beschuldigten B.________ sei sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren je eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Es werden folgende Entschädigungen geltend gemacht: Für das erstinstanzliche Verfahren CHF 27‘000.00 und für das Berufungsverfahren ebenfalls CHF 27‘000.00».