2.3 Mit Eingabe vom 12.6.2015 focht die Beschuldigte A.________ das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an, soweit im erstinstanzlichen nicht Freisprüche ergangen seien. Sie beantragte, dass im Falle eines Freispruches die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu regeln seien und gab bekannt, dass sie mit gleicher Begründung die gleichen Anträge stelle, wie B.________ in seiner Berufungserklärung (pag. 738). 2.4 Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet. Innert Frist ist seitens der Straf- und Zivilklägerin keine Stellungnahme ergangen (pag. 749 f.)