von der Anschuldigung der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 3 (Propagandaaktion), angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 19.08.2011 bis 27.08.2011 sowie von September 2011 bis Dezember 2013 in Bern ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. B.________ wird hingegen schuldig erklärt: der Rassendiskriminierung, begangen in der Zeit vom 19.08.2011 bis 27.08.2011 sowie von September 2011 bis Dezember 2013 in Bern und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 261bis Abs. 1 StGB verurteilt: Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 290.00, ausmachend total CHF 17‘400.00.