der Rassendiskriminierung, begangen in der Zeit vom 19.08.2011 bis 27.08.2011 sowie von September 2011 bis Dezember 2013 in Bern und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 261bis Abs. 1 StGB verurteilt: Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 390.00, ausmachend total CHF 23‘400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. B. Betreffend B.________ I. 4 B.________ wird freigesprochen: