Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach 7475 Urteil 3001 Bern SK 15 164+165 Telefon 031 635 48 08 Fax 031 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15.3.2016 Besetzung Oberrichter Weber (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Aebi Gerichtsschreiberin Thomet Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Berufungsführerin B.________ verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und D.________ E.________ vertreten durch Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Rassendiskriminierung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 30.4.2015 (PEN 14 950/951) Inhaltsverzeichnis I. FORMELLES .............................................................................................................4 1. Erstinstanzliches Urteil ...........................................................................................4 2. Berufung ...................................................................................................................6 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen ..................................................................6 4. Anträge der Parteien................................................................................................6 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer.............................................7 II. SACHVERHALT UND BEWEISWÜRDIGUNG .........................................................7 6. Anklage .....................................................................................................................7 7. Unbestrittener Sachverhalt .....................................................................................9 8. Bestrittener Sachverhalt........................................................................................10 8.1 Beweismittel......................................................................................................10 8.2 Anklagegrundsatz .............................................................................................11 8.3 Präzisierungen zum Tatablauf ..........................................................................12 8.4 Vorgefertigtes Layout der Kampagne ...............................................................13 8.5 Problemlose Publikation von weiteren Inseraten zur Massen- einwanderungsinitiative.....................................................................................13 8.6 Weigerung der Verlagshäuser, das inkriminierte Inserat zu drucken ...............14 8.6.1 Ausführungen der Vorinstanz ....................................................................14 8.6.2 Vorbringen der Verteidigung......................................................................14 8.6.3 Vorbringen der Privatkläger .......................................................................16 8.6.4 Ausführungen der Kammer........................................................................16 III. RECHTLICHE WÜRDIGUNG ..................................................................................17 9. Meinungsäusserungsfreiheit versus Menschenwürde ......................................17 10. Allgemeines zu Art. 261bis StGB............................................................................18 10.1 Rechtsgut..........................................................................................................18 10.2 Verletzung der Menschenwürde .......................................................................19 10.3 Öffentlichkeit der Handlung...............................................................................19 10.4 Geschütze Personengruppe «Kosovaren» .......................................................19 10.4.1 Ausführungen der Vorinstanz ....................................................................19 10.4.2 Ausführungen der Verteidigung .................................................................21 10.4.3 Ausführungen der Privatkläger ..................................................................24 10.4.4 Ausführungen der Kammer........................................................................25 11. Herabsetzung (Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB).......................................26 11.1 Anklage .............................................................................................................26 2 11.2 Objektiver Tatbestand.......................................................................................27 11.2.1 Grundlagen ................................................................................................27 11.2.2 Ausführungen der Vorinstanz ....................................................................29 11.2.3 Vorbringen der Verteidigung......................................................................30 11.2.4 Vorbringen der Privatkläger .......................................................................34 11.2.5 Ausführungen der Kammer........................................................................38 11.3 Subjektiver Tatbestand .....................................................................................41 12. Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) ..........................43 12.1 Objektiver Tatbestand.......................................................................................43 12.2 Subjektiver Tatbestand .....................................................................................43 13. Mittäterschaft..........................................................................................................44 14. Konkurrenz zwischen Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 erster Teilsatz StGB ........44 15. Mehrfachbegehung / Zustandsdelikt....................................................................44 16. Zusammenfassung ................................................................................................45 IV. STRAFZUMESSUNG ..............................................................................................45 17. Allgemeines ............................................................................................................45 18. Strafrahmen ............................................................................................................45 19. Tatkomponenten ....................................................................................................45 19.1 Objektive Tatschwere .......................................................................................45 19.2 Subjektive Tatschwere......................................................................................45 19.3 Fazit ..................................................................................................................46 20. Täterkomponenten.................................................................................................46 21. Fazit .........................................................................................................................46 22. Tagessatzhöhe .......................................................................................................46 23. Bedingter Vollzug der Strafe.................................................................................47 24. Konkretes Strafmass .............................................................................................47 V. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN....................................................................47 25. Verfahrenskosten...................................................................................................47 25.1 Erste Instanz .....................................................................................................47 25.2 Obere Instanz ...................................................................................................48 26. Entschädigung Straf- und Zivilkläger ..................................................................48 VI. DISPOSITIV .............................................................................................................49 3 Regeste Zu beurteilen war das Inserat der SVP «Kosovaren schlitzen Schweizer auf!». Die Men- schenwürde geht der Meinungsäusserungsfreiheit vor. Die in der Schweiz lebenden Koso- varen sind eine Ethnie im Sinne von Art. 261bis StGB. Das Inserat als Ganzes erscheint einem unbefangen Durchschnittsleser als rassendiskriminierender Akt. Die Beschuldigten handelten eventualvorsätzlich. Teilfreispruch weil Rassendiskriminierung ein Zustandsde- likt ist (Urteil des BGer 6B_473/2015 vom 2.12.2015). Erwägungen I. FORMELLES 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) hat mit Urteil vom 30.4.2015 Folgendes erkannt (pag. 663 ff.): «A. Betreffend A.________ I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 3 (Propagandaaktion), angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 19.08.2011 bis 27.08.2011 sowie von September 2011 bis Dezember 2013 in Bern ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: der Rassendiskriminierung, begangen in der Zeit vom 19.08.2011 bis 27.08.2011 sowie von Sep- tember 2011 bis Dezember 2013 in Bern und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 261bis Abs. 1 StGB verurteilt: Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 390.00, ausmachend total CHF 23‘400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. B. Betreffend B.________ I. 4 B.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 3 (Propagandaaktion), angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 19.08.2011 bis 27.08.2011 sowie von September 2011 bis Dezember 2013 in Bern ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. B.________ wird hingegen schuldig erklärt: der Rassendiskriminierung, begangen in der Zeit vom 19.08.2011 bis 27.08.2011 sowie von Septem- ber 2011 bis Dezember 2013 in Bern und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 261bis Abs. 1 StGB verurteilt: Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 290.00, ausmachend total CHF 17‘400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. C. Betreffend beide beschuldigten Personen I. 1. Die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, setzen sich zusammen aus: Gebühren Gebühren Untersuchung CHF 5'150.00 Kosten des Gerichts (exkl. schriftl. Begründung) CHF 2'000.00 Total CHF 7'150.00 Auslagen Übrige Kosten der Bew eiserhebung StA CHF 80.00 Allgemeine Kanzleiauslagen Gericht CHF 100.00 Total CHF 180.00 Total Verfahrenskosten CHF 7'330.00 Eine schriftliche Begründung kostet zusätzlich CHF 600.00 2. Die Verfahrenskosten von CHF 7‘330.00 werden je zur Hälfte, d.h. je CHF 3‘665.00, A.________ und B.________ auferlegt. Sie haften dem Kanton Bern für die Erfüllung ihrer Kostenpflicht solidarisch (Art. 418 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 3. A.________ und B.________ haben den Privatklägern D.________ und E.________ eine pauschale Entschädigung von CHF 13‘500.00 (entsprechend: Honorar, Auslagen und MWSt) 5 für ihre angemessenen Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. Sie stehen für die Erfüllung dieser Schuld unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 Abs. 2 i.V.m. Art. 433 StPO). (…)». 2. Berufung 2.1 Gegen dieses Urteil meldeten sowohl Rechtsanwalt C.________ namens des Be- schuldigten B.________ am 4.5.2015 (pag. 715) wie auch die Beschuldigte A.________ am 6.5.2015 (pag. 717) form- und fristgerecht Berufung an (pag. 715). 2.2 In seiner Berufungserklärung vom 12.6.2015 (pag. 740 ff.) hielt Rechtsanwalt C.________ namens des Beschuldigten B.________ fest, das erstinstanzliche Ur- teil werde vollumfänglich angefochten, soweit im erstinstanzlichen Verfahren nicht Freisprüche ergangen seien. Er stellte folgende Anträge: «a) Der Beschuldigte sei von der Anklage der Rassendiskriminierung vollumfänglich (mit Bezug auf alle Tatbestandsvarianten) freizusprechen. b) Die Kosten der Vorinstanz sowie des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. c) Die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Privat- klägerin sei aufzuheben. d) Dem Beschuldigten sei sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsver- fahren je eine angemessene Entschädigung auszusprechen». 2.3 Mit Eingabe vom 12.6.2015 focht die Beschuldigte A.________ das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an, soweit im erstinstanzlichen nicht Freisprüche ergangen seien. Sie beantragte, dass im Falle eines Freispruches die Kosten- und Entschä- digungsfolgen neu zu regeln seien und gab bekannt, dass sie mit gleicher Begrün- dung die gleichen Anträge stelle, wie B.________ in seiner Berufungserklärung (pag. 738). 2.4 Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfah- ren verzichtet. Innert Frist ist seitens der Straf- und Zivilklägerin keine Stellung- nahme ergangen (pag. 749 f.) 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen Strafregisterauszüge (datierend vom 15.2.2016) und Berichte über die wirtschaftli- chen Verhältnisse (datierend vom 26.1.2016) über die Beschuldigten eingeholt. 4. Anträge der Parteien 4.1 Rechtsanwalt C.________ stellte und begründete für den Beschuldigten B.________ an der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (Plädoyerno- tizen, pag. 873): «1. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30.4.2015 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte B.________ sei von der Anklage der Rassendiskriminierung vollumfäng- lich, mit Bezug auf alle Tatbestandsvarianten, freizusprechen. 2. Die Kosten der Vorinstanz sowie des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men. 6 3. Die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Privat- kläger sei aufzuheben. 4. Dem Beschuldigten B.________ sei sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren je eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Es werden folgende Entschädigungen geltend gemacht: Für das erstinstanzliche Verfahren CHF 27‘000.00 und für das Berufungsverfahren ebenfalls CHF 27‘000.00». 4.2 Die Beschuldigte A.________ schloss sich den Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ an. Sie stellte dieselben Anträge wie der Beschuldigte B.________ (Protokoll Berufungsverhandlung, pag. 831). 4.3 Rechtsanwalt F.________ stellte und begründete für die Straf- und Zivilkläger an der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (Plädoyernotizen, pag. 839): «1. Es sei das Urteil vom 30.4.2015 des Regionalgerichts Bern-Mittelland vollumfänglich zu bestäti- gen und die beiden Beschuldigten mithin schuldig zu sprechen. 2. Die beiden Beschuldigten seien solidarisch zu verpflichten, der Privatklägerschaft für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von rund CHF 5‘000.00 zu bezahlen. 3. Die Verfahrenskosten seien ausgangsgemäss den beiden Beschuldigten aufzuerlegen». 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der alleinigen und vollumfänglichen Berufungen der Beschuldigten sind nur die Freisprüche von den Anschuldigungen der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 3 StGB, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 19.8.2011 bis 27.8.2011 sowie von September 2011 bis Dezember 2013, in Bezug auf die Be- schuldigte A.________ (Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteils) sowie in Bezug auf den Beschuldigten B.________ (Ziff. B.I. des erstinstanzlichen Urteils) in Rechts- kraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind damit der Vorwurf der Rassendiskriminierung nach Abs. 261bis Abs. 1 StGB (Ziff. A.II. und B.II. des erstinstanzlichen Urteils), die Sanktion in Bezug auf die ausgefällten Geldstrafen sowie die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen betreffend beide Beschuldigten. Die Kammer verfügt hierzu über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Beru- fungen der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. SACHVERHALT UND BEWEISWÜRDIGUNG 6. Anklage Gemäss Anklageschrift vom 15.12.2014 (pag. 515 ff.) wird den Beschuldigten Ras- sendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1, 3 und 4 erster Teilsatz StGB), mehrfach be- gangen, vorgeworfen: «A.________ (StV Generalsekretär der SVP Schweiz) und B.________ (Generalsekretär der SVP Schweiz) verstiessen mehrfach und vorsätzlich, jedenfalls eventualvorsätzlich, sowie in Mittäterschaft, d.h. aufgrund gemeinsamer Planung und durch gleich massgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwir- ken bei der Tatausführung, wobei jeder mit den Tathandlungen des anderen einverstanden war, und 7 in verantwortlicher leitender Stellung gegen die Strafnorm der Rassendiskriminierung, indem sie in der Zeit vom 19.8.2011 (EV B.________, pag. 112.51 Z. 185) bis 27.8.2011 (Korrektur auf Singular im Ti- tel, pag. 73) in Bern durch das Mitgestalten und Veröffentlichen des nachfolgend wiedergegebenen Inserats in der Presse (vgl. pag. 71.1, NZZ vom 25.8.2011 und pag. 508, St. Galler Tagblatt vom 25.8.2011) sowie durch das Aufschalten und Belassen des nachfolgend wiedergegebenen Inserats mindestens von September 2011 bis Dezember 2013 auf der Homepage der SVP (www.svp.ch) und auf der Homepage der Initiative gegen die Masseneinwanderung (www.masseneinwanderung.ch, pag. 511, 512) folgendes Inserat mit dem Titel ‹Kosovaren schlitzen Schweizer auf!› öffentlich mach- ten: Durch die Formulierung des Titels ‹Kosovaren schlitzen Schweizer auf!› selber, sowie durch die direk- te Verknüpfung dieses grafisch hervorgehobenen Titels mit der Masseneinwanderung bzw. den «Fol- gen der unkontrollierten Masseneinwanderung» und mit dem Inseratbild, das eine Bedrohung der Schweiz bzw. der Schweizer ausdrückt, haben die Beschuldigten öffentlich sowie mit Wissen und Wil- len zum Ausdruck gebracht, dass die im Titel genannten Kosovaren generell Schweizer aufschlitzen und auch weiterhin aufschlitzen werden, wenn die Masseneinwanderung nicht gestoppt wird. Im gra- fisch hervorgehobenen schwarzen Titelbalken steht dementsprechend auf gleicher Höhe neben dem Titel ‹Kosovaren schlitzen Schweizer auf!›: ‹Wer das nicht will, unterschreibt jetzt die Volksinitiative ʻMasseneinwanderung stoppen!ʻ›. Durch den Titel, durch das Inseratbild und durch die Verknüpfung des Titels mit der Masseneinwanderung werden die Kosovaren generell mit Gewaltverbrechern, Mes- serstechern und Messerschlitzern gleichgesetzt, also im Kollektiv kriminalisiert, und somit in einer ge- gen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt und dadurch als minderwertig bezeich- net (Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB). Dieser Wille zur Herabsetzung der Kosovaren ist umso mehr belegt, als bereits am 18.8.2011, also zu einem Zeitpunkt, als das Inserat noch gar nicht publi- ziert war, der Presse zu entnehmen war, dass beim Vorfall in Interlaken, auf den das Inserat Bezug zu nehmen vorgibt, nur ein einziger Kosovare gewaltsam am Geschehen beteiligt war und nur ein einzi- ger Schweizer verletzt wurde (pag. 83, Anzeigebeilage 3/2/5). 8 Mit dem Inserat betrieben die Beschuldigten Hetze gegen die Kosovaren und schürten Emotionen (Stimmungsmache), die geeignet sind, Hass und Diskriminierung gegenüber den Kosovaren hervor- zurufen (Art. 261bis Abs. 1 StGB). Das Inserat ist aber auch Teil einer ganzen Propagandaaktion gegen die Kosovaren (vgl. pag. 513, 514, Art. 261bis Abs. 3 StGB). Die beiden Beschuldigten, A.________ und B.________, wirkten beim Entschluss, der Planung, der Ausführung und der Veröffentlichung des Inserats zumindest eventualvorsätzlich und in massgeben- der Weise mit dem Parteipräsidenten der SVP Schweiz, G.________, zusammen». 7. Unbestrittener Sachverhalt Der Tatablauf ist grundsätzlich unbestritten (vgl. S. 689 f., S. 22 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Am Montag, 15.8.2011, ereigneten sich in Interlaken und Pfäffikon ZH schwere Verbrechen, deren Urheber kosovarische Staatsangehörige waren. Beim Verbrechen in Interlaken wurde ein Mann bei einer Auseinanderset- zung in einem Restaurant schwer verletzt. Im Verlauf der Auseinandersetzung zückte der kosovarischstämmige Täter ein Messer und stach damit auf den Hals des Opfers ein. In der Folge wurde der Täter wegen versuchter vorsätzlicher Tötung rechtskräftig zu 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 13 77 vom 29.10.2013). Am 17.8.2011 wurde in der Tageszeitung Blick (nachfolgend Blick) über das Ver- brechen von Interlaken berichtet. Die Schlagzeile im Blick lautete: «Interlaken – Koso- vare schlitzt Schwinger Kehle auf» (pag. 218). Zum Geschehen erfuhr der Leser folgendes: «Sie sitzen beim Feierabend-Bier. Die Schwinger Freunde H.________ (39) und I.________ (45) sind am Montag um 21.30 Uhr die letzten Gäste auf der Gartenterrasse des Restaurants L.________ in In- terlaken BE. Plötzlich hält ein Taxi. Zwei Kosovaren (33 und 31) steigen aus. Sie fangen an, die zwei Schweizer anzupöbeln. ‹Die Kosovaren riefen ʻScheiss-Schweizer!ʻ ʻDreckspack!ʻ›, sagt ein Augen- zeuge. Der zwölffache Kranzschwinger und SVP-Politiker I.________ reagiert. ‹Er fragte: ʻWas soll das?ʻ Er nahm sein Bierglas und tat so, als wolle er sie anspritzen›, so der Zeuge. ‹Da zückte einer der Kosovaren sofort ein Messer, schlitzte I.________ die Kehle auf. Das Blut spritzte›. (…)» (pag. 219). G.________, A.________ und B.________ wollten am 17.8.2011 auf diese Ereig- nisse reagieren, um ihre Kampagnen (Masseneinwanderungsinitiative und Umset- zung der Ausschaffungsinitiative) voranzutreiben. Sie beabsichtigten, diese beiden Ereignisse in Form von Einzelfallschilderungen in Inseraten über die bestehende Medienberichterstattung hinaus bekannt zu machen und gaben am 17.8.2011 der Firma J.________ den Auftrag, passende Inserate zu kreieren. G.________ segne- te das inkriminierte Inserat «Kosovaren schlitzen Schweizer auf!» in der Folge ab. Dieses wurde zur Schaltung in diversen Zeitungen während ca. zwei Wochen an die Firma J.________ zu Handen der Publicitas weitergeleitet. Am 18.8.2011 berichtete der Blick, dass der zweite Kosovare aus der Untersu- chungshaft entlassen wurde. Bis am Freitag, 19.8.2011 trafen diverse Rückmeldungen von Verlagshäusern ein, wonach diese das Inserat nicht annehmen würden, weil der gewählte und verkürzte Titel rassistisch sei. In diesen Fällen wurde der Titel auf den Singular angepasst (Inserat «Kosovare schlitzt Schweizer auf!»). Am 19.8.2011 kritisierte die SVP in 9 einer Medienmitteilung die vermeintliche Zensur (vgl. unten). Weil das inkriminierte Inserat jedoch in den übrigen Fällen nicht gestoppt wurde, obwohl dies noch mög- lich gewesen wäre, erschien dieses am 25.8.2011 in der Tageszeitung Neue Zür- cher Zeitung (nachfolgend NZZ) und in der Tageszeitung St. Galler Tagblatt AG (nachfolgend St. Galler Tagblatt) sowie auf den Websites der SVP und des Komi- tees gegen Masseneinwanderung. Am 29.5.2012 wurde über die Verfahrenseinstellung gegenüber dem zweiten Ko- sovaren im Fall von Interlaken berichtet, das inkriminierte Inserat wurde aber da- nach trotzdem noch bis im Dezember 2013 auf der Website der SVP und des Ko- mitees gegen Masseneinwanderung belassen. Ebenso unbestritten ist, dass die Beschuldigten A.________ und B.________ und G.________ für das Inserat verantwortlich waren und sie gemeinsam handelten. Die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von G.________ wurde am 13.8.2013 von der Immunitätskommission des Nationalrats und am 11.9.2013 von der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates abgewiesen (pag. 202 ff., 232 ff.). Entsprechend verfügte die Staatsanwaltschaft am 16.10.2013 die Nichtan- handnahme des Verfahrens gegen G.________ (pag. 428 ff.) und erhob am 15.12.2014 Anklage gegen die Beschuldigten. 8. Bestrittener Sachverhalt Bestritten ist, ob die Beschuldigten die Kritik der Verlagshäuser zum Inserat ernst nehmen mussten. Weiter ist die Frage zu beantworten, ob das vorgefertigte Layout der Kampagne mitbeurteilt werden muss. Zudem wurde vorgebracht, dass nur ein einziges Inserat der ganzen Kampagne zur Masseneinwanderungsinitiative bestrit- ten sei. Weiter wurde die Anklageschrift in Zweifel gezogen und es sind Präzisie- rungen zum Tatablauf anzubringen. 8.1 Beweismittel Die Vorinstanz fasste die zu diesem Fall vorhandenen wichtigsten Beweismittel zu- sammen und würdigte diese (pag. 673 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Es wird an dieser Stelle darauf verwiesen: Aussagen des Beschuldigten B.________ (pag. 112.46 ff. und pag. 555 f.), Aussagen der Beschuldigten A.________ (pag. 112.65 ff. und pag. 552 ff.), Aussagen von G.________ (pag. 112.37 ff.), Berichterstattung vom 17.8.2011 (pag. 218 f.), 18.8.2011 (pag. 112) und 29.5.2012 (pag. 111) in der Tageszeitung Blick, Medienmitteilung der SVP vom 17.8.2011 (pag. 112.61 und pag. 645), Medienmitteilung der SVP und des Komitees gegen Masseneinwanderung vom 19.8.2011 (pag. 112.92 f., pag. 216 f., pag. 646 f.), französische und italienische Version des inkriminierten Inserats (pag. 112.62 f.), Inserat «Kosovare erschiesst Leiterin des Sozialamtes!» (pag. 58), Publikation des inkriminierten Inserats am 25.8.2011 in der NZZ (pag. 71.1) und im St. Galler Tagblatt (pag. 508), E-Mail vom 17.8.2011 von A.________ an die Firma J.________ für Werbung und Public Relations (pag. 112.76 f.). Ebenso wird auf die erstinstanzliche Prozessgeschichte verwiesen (pag. 670 ff., S. 3 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das inkriminierte Inserat ist auch mit dem Titel im Singular «Kosovare schlitzt Schweizer auf!» erschienen (vgl. pag. 73/2). 10 Wichtiges Beweismittel ist die Medienmitteilung der SVP vom 19.8.2011 (pag. 112.92 f., 646 f.; 686 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieses lautete folgendermassen: «Communiqués: 19. August 2011 – Der Bundesrat muss endlich gegen kriminelle Ausländer und Masseneinwanderung vorgehen [Inserat «Kosovaren schlitzen Schweizer auf!»] [Inserat «Kosovare erschiesst Leiterin des Sozialamtes!»] Die untätige Haltung des Bundesrates gegenüber kriminellen Ausländern und der un- kontrollierten Masseneinwanderung wird immer unerträglicher. Die Gewaltverbrechen von Pfäffikon und Interlaken von dieser Woche zeigen den dringenden Handlungsbe- darf bezüglich der raschen Umsetzung der von Volk und Ständen angenommenen Aus- schaffungsinitiative sowie bezüglich der Rückgewinnung der Steuerbarkeit bei der Einwanderung auf. Die Schweiz muss endlich wieder eigenständig bestimmen können, wer in unser Land kommen darf und wer nicht. Hier schafft die SVP-Volksinitiative „ge- gen Masseneinwanderung" den dringend nötigen Handlungsspielraum. Und der Aus- schaffungsartikel in der Bundesverfassung stellt sicher, dass kriminelle Ausländer das Land verlassen müssen. Mit einer neuen Inseratekampagne thematisiert die SVP die Missstände. Die SVP lässt sich den Mund nicht verbieten und prangert Missstände konsequent an. Das passt nicht allen. So lehnen einzelne Zeitungen SVP-Inserate ab und verweigern damit eine öffentliche Debatte zu den Gewaltverbrechen von dieser Woche. Dies, nachdem der Angriff von Interlaken von vielen Medien kaum beachtet oder sogar gänzlich verschwiegen wurde! Und der Bundesrat und die anderen Parteien unternehmen weiterhin alles, damit der von Volk und Ständen angenommene Ausschaffungsartikel in der Bundesverfassung nicht umgesetzt und die SVP-Volksinitiative «gegen Masseneinwanderung» verunglimpft wird. Dies zeigt umso mehr, wie wichtig das Engagement der SVP gegen kriminelle Ausländer und gegen die Mas- seneinwanderung ist. Die SVP steht ein für die Schweiz und für ihre Bürgerinnen und Bürger». 8.2 Anklagegrundsatz Die Verteidigung brachte vor, in der Anklageschrift fehle der Vorwurf, dass mit dem Begriff Kosovaren eine Ethnie gemeint sei, ebenso sei nicht von Kosovo-Albanern die Rede (Plädoyernotizen, pag. 886). Ebenso wenig werde behauptet, dass mit dem Begriff «Kosovaren» eine ethnische Sammelbezeichnung gemeint sei. Die Anklage sei diesbezüglich ungenügend (Plädoyernotizen, pag. 884). Der subjektive Tatbestand sei in der Anklageschrift ebenfalls nicht umschrieben (Protokoll Beru- fungsverhandlung, pag. 833). Der Anklagegrundsatz bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und be- zweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. z.B. BGE 133 IV 235 E. 6.2 und 6.3). Diese doppelte Bedeutung dient einmal der Bestimmung des Prozessgegenstan- des (Umgrenzungsfunktion) und vermittelt andererseits dem Beschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion). Die Anforderungen ergeben sich aus Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, wonach insbesondere möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten 11 Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Fol- gen der Tatausführung zu bezeichnen sind (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, 3. Auflage, Basel 2014, N. 1 ff. zu Art. 325 StPO). Die Anklage hat grundsätzlich sämtliche Umstände anzuführen, die für eine Subsumtion unter die angeklagten Tatbestände unabdingbar sind (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., N. 28). Nach herrschender Lehre und Praxis genügt die Angabe, dass der Täter «vorsätz- lich» die inkriminierte Tat begangen hat (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, St. Gallen 2013, N. 9 zu Art. 325 StPO). Die Anklage hat dem Angeklagten die ihm zur Last gelegten Delikte in ih- rem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkre- tisiert sind. Es geht letztlich um den Schutz des Beschuldigten vor Überraschung und Überrumpelung, um die Garantie eines fairen Verfahrens sowie um die Ermög- lichung einer effektiven Verteidigung. Dem Vorbringen der Verteidigung kann die Kammer nicht folgen. In der Anklage- schrift wird der Vorwurf erhoben, die Beschuldigten hätten die Kosovaren im Kol- lektiv kriminalisiert. Diese Angabe in der Anklageschrift genügt. Ob es sich bei den im Inserat genannten Kosovaren um eine Ethnie handelt, ist Sache der rechtlichen Subsumtion, diese muss nicht schon in der Anklageschrift erfolgen. Den Beschul- digten wird Vorsatz, jedenfalls Eventualvorsatz vorgeworfen, damit ist auch der subjektive Tatbestand genügend umschrieben. Die Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 StPO sind vorliegend erfüllt. Für die Beschuldigten war in klarer Weise er- sichtlich, welcher Vorwurf gegen sie erhoben wurde, und sie waren aufgrund dieser Darlegungen ohne weiteres in der Lage, sich angemessen zu verteidigen. 8.3 Präzisierungen zum Tatablauf Wie es die Anklageschrift richtigerweise aufführte, erfolgte die Publikation des in- kriminierten Inserats am 25.8.2011 in der NZZ (pag. 71.1) und im St. Galler Tag- blatt (pag. 508). Die Vorinstanz ging fälschlicherweise davon aus, dass das Inserat am 26.8.2011 im St. Galler Tagblatt veröffentlicht wurde. Am 26.8.2011 erfolgte je- doch bereits der entschuldigende Kommentar des Chefredaktors K.________ im St. Galler Tagblatt (pag. 509). Aufgrund der Medienmitteilung vom 19.8.2011 (pag. 112.92 und pag. 645) ist da- von auszugehen, dass das inkriminierte Inserat zusammen mit der Medienmittei- lung am 19.8.2011 auf der Homepage der SVP (www.svp.ch) und der Homepage der Initiative gegen die Masseneinwanderung (www.masseneinwanderung.ch) auf- geschaltet wurde. Die Medienmitteilung beinhaltet das inkriminierte Inserat bereits und im Text wird auf die Inseratenkampagne Bezug genommen: «Mit einer neuen Inse- ratenkampagne thematisiert die SVP die Missstände». Ebenso weist die Überschrift, «Inserat- kampagne – lesen Sie das Communiqué», oberhalb der abgedruckten Inserate auf pag. 58 auf die Medienmitteilung vom 19.8.2011 hin. Anlässlich der Einvernahme vom 23.9.2014 wurde dieser Tatablauf auch von B.________ bestätigt: « (…) Am 19.8.2011 hatten wir dann die Sujets mit einem Communiqué publiziert» (pag. 112.51 Z. 185 f.). Somit können die Aussagen von B.________ in der erstinstanzlichen Hauptver- handlung: «Erstens die Empörung hat nicht an jenem Freitag stattgefunden. Zweitens das Inserat haben wir einerseits mit dem Communiqué gemacht am Donnerstag, als wird das Inserat aufgeschal- tet haben» (pag. 556 Z. 9 ff.), nicht zutreffen. 12 8.4 Vorgefertigtes Layout der Kampagne Die Verteidigung brachte vor, alle Inserate hätten im Rahmen der Unterschriften- sammlung zur Volksinitiative gegen die Masseneinwanderung dasselbe vorgefertig- te Layout (Anmerkung: Key Visual) gehabt, welches als Erkennungsmerkmal für die Initiative gebraucht worden sei. Das sei das Bild der schwarzen Füsse, die über die Schweizerfahne laufen. Dieses Bild sei nicht spezifisch für das hier zur Diskus- sion stehende Inserat konzipiert worden, sondern das vorbestehende Bild sei ver- wendet worden, weil das Werbekonzept für die Unterschriftensammlung zur Initiati- ve dies damals für alle Inserate und Plakate so vorgesehen habe (Plädoyernotizen, pag. 875 f.). Anlässlich der Replik führte Rechtsanwalt C.________ aus, das Lay- out (das Inseratbild, der Text «das sind die Folgen der unkontrollierten Masseneinwanderung» und der Text «Wer das nicht will, unterschreibt jetzt die Volksinitiative gegen Masseneinwande- rung») sei vorgefertigt gewesen. Dieses vorgefertigte Layout habe schon vorher be- standen und sei auf alle Inserate dieser Kampagne angewendet worden (Protokoll Berufungsverhandlung, pag. 832). Dazu hält die Kammer fest: Gegenstand der Anklage ist das gesamte Inserat, wie es eben in der Anklageschrift auch abgebildet wurde. Das Bild und der oben zitierte Text sind Teil des inkriminierten Inserats. Diese dienten als Key Visual der Kampa- gne, hatten somit Wiederkennungswert, und sind nicht vom übrigen Text des Inse- rats zu trennen. Auch dazu gehört der kleingedruckte Text über den Vorfall in Inter- laken, was ja von den Beschwerdeführern immer wieder gefordert wurde. Der Ein- wand der Verteidigung ist unbegründet. 8.5 Problemlose Publikation von weiteren Inseraten zur Masseneinwanderungsinitiative Die Verteidigung brachte vor, am selben Tag sei ein weiteres Inserat «Kosovare erschiesst Leiterin des Sozialamtes!» veröffentlicht worden, das sich auf ein Tötungsdelikt in Pfäffikon ZH bezogen habe. Dieses Tötungsdelikt habe sich am gleichen Tag wie der Vorfall in Interlaken ereignet. Es habe dieselbe Struktur wie das oben beschriebene Inserat gehabt (Plädoyernotizen, pag. 875). Wesentlich sei, dass nur von einem von einer Vielzahl von Inseraten im Rahmen einer öffentlichen politischen Diskussion zu den Initiativen der SVP gesprochen werde (Plädoyernoti- zen, pag. 875). Weiter stehe lediglich eine von vier Versionen des Inserats zum Vorfall von Interlaken zur Diskussion. Drei der vier Versionen, nämlich das italieni- sche, das französische sowie das deutsche Inserat mit dem Singular für Kosovare im Titel, seien unstrittig, obwohl sie gleichzeitig publiziert worden seien und aus Sicht der Beschuldigten den gleichen Inhalt transportieren würden (Plädoyernoti- zen, pag. 876). Es ist richtig, dass nur ein einziges Inserat Gegenstand der Anklage ist. Die übrigen Inserate enthalten keine Generalisierung im Titel. Sie sind differenzierter und be- schreiben einen Einzelfall. Aufgrund des Titels im Singular resp. der anderen For- mulierung des Plurals wurden diese Inserate von vorneherein anders gelesen und nicht als Pauschalisierung aufgefasst. Sodann löste lediglich das inkriminierte Inse- rat die heftigen Reaktionen der Verlagshäuser und der Bischofskonferenz aus (vgl. pag. 73/2 bis 73/7). Es ist demnach kein Zufall, dass nur dieses Inserat Gegen- stand der Anklage ist und sich das Gericht nur mit diesem Inserat befassen muss. 13 8.6 Weigerung der Verlagshäuser, das inkriminierte Inserat zu drucken 8.6.1 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zum Schluss (pag. 687 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung), die Medienmitteilung vom 19.8.2011 möge unspektakulär wirken. Sie sei jedoch für die Beweisführung in Bezug auf die subjektiven Tatbestandselemen- te entscheidend. Es sei dazu vorerst nochmals in Erinnerung zu rufen, dass die drei involvierten Personen, G.________, A.________ und B.________, bisher da- mit zitiert worden seien, dass für sie ein strafbares Verhalten zu jedem Zeitpunkt ausser Frage gestanden sei. Gleichzeitig hätten sie sich aber bereits am Freitag, 19.8.2011, offenbar damit konfrontiert gesehen, dass einzelne Zeitungen die Publi- kation verweigert hätten. Der Grund werde denn auch aus den Einvernahmen er- sichtlich (Aussagen von G.________, pag. 112.41 Z. 145 ff.; Aussagen von B.________, pag. 112.54 Z. 305 ff.; Aussagen von A.________, pag. 112.67 Z. 69 ff.). Gerade die letzte Aussage von A.________ zeige, dass man sehr wohl von dritter Seite damit konfrontiert worden sei, dass der Titel des Inserats rassistisch sei. Mit anderen Worten hätten die Beschuldigten gewusst, dass ihr deutschspra- chiges Inserat zum Fall Interlaken – und nur dieses – als rassistisch eingestuft werden könne. Die Reaktion darauf sei eine Anpassung des Titels auf den Singular gewesen, wo dies von den Verlagen gefordert worden sei. Hingegen sei das Inse- rat nicht generell überarbeitet, sondern auch in der Version mit dem Plural geschal- tet worden. Dabei zeige insbesondere die eben zitierte Medienmitteilung, dass man sich über diesen Umstand geärgert und bewusst auch an der alten Version festge- halten habe. Dass A.________ und B.________ sehr wohl gewusst hätten, was sie machten, ergebe sich einerseits aus ihren Funktionen, andererseits aber auch aus dem beruflichen Werdegang und den absolvierten Ausbildungen (vgl. pag. 112.49 Z. 95 ff., 112.67 Z. 80 ff.). 8.6.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte aus (Plädoyernotizen, pag. 879 ff.), die Beschuldigten hät- ten konsequent und immer wieder klar ausgesagt, dass es im Rahmen der kurzen Inserate-Aktion vom August 2011 nur um die Darstellung der Einzelfälle von Pfäffi- kon und Interlaken gegangen sei. Deshalb seien in all diesen Inseraten die Be- schreibungen der Fallbeispiele immer mitgeliefert worden. Nur gerade der Titel ei- nes einzigen Inserats, nicht einmal das Inserat als Ganzes, sei etwas doppeldeutig geraten. Auf diesen Titel hätten sich etliche Leute gestürzt, die offensichtlich mit der SVP politisch oder weltanschaulich schon seit langem auf Konfrontationskurs stehen würden. So sei unter anderem behauptet worden, dieser Titel sei bewusst generell gegen Kosovaren gerichtet und der Einzelfallbeschrieb, den ohnehin nie- mand gelesen habe, sei nur angefügt, um einen Bezug zu einem Einzelfall vorzu- gaukeln und dadurch strafrechtliche Sanktionen zu vermeiden. Derartige Unterstel- lungen seien selbst strafrechtlich relevant. Sie würden der SVP Schweiz mehr oder weniger offen eine rassistische Gesinnung unterstellen. Betrachte man alle er- wähnten Inserate zusammen, so werde die Absicht des Beschuldigten und von A.________ klar sichtbar. Der Fokus sei so offensichtlich auf den Einzelfallbe- schrieben gelegen, dass auch der Blickwinkel der Beschuldigten und ihr Vorver- ständnis dadurch geprägt worden sei. 14 Die Vorinstanz sei hingegen davon ausgegangen, dass die Beschuldigten ganz genau gewusst hätten, welche Wirkung mit der doppeldeutigen Verkürzung des Ti- tels habe erzielt werden können. Sie hätten spätestens nach der Rückmeldung von einzelnen Verlagshäusern, welche das Inserat als rassistisch eingestuft und des- wegen nicht hätten publizieren wollen, ihr Handeln nochmals hinterfragen müssen. Diese Begründung greife zu kurz. Es könne nicht einfach auf die Ansichten einzel- ner Verlagsmitarbeitender abgestellt werden. Jedenfalls könne daraus nicht ge- schlossen werden, dass die SVP-Verantwortlichen eine Diskriminierung und Her- absetzung von Personen wegen ihrer Ethnie in Kauf genommen hätten. Die SVP liege im Dauerclinch mit einigen Organisationen und bestimmten Medienhäusern, wenn es darum gehe, ihre politischen Meinungen kund zu tun. Die Anfeindungen würden regelmässig aus einer bestimmten politischen Ecke kommen. SVP-nahe Kreise seien schon öfter zu Unrecht der Rassendiskriminierung bezichtigt worden. Es sei beispielhaft auf die Diskussion um die Minarettinitiative oder auf die Plakat- werbung der SVP Stadt Zürich zum Thema «Kontaktnetz für Kosovo-Albaner Nein» zu verweisen, wobei die SVP Schweiz und die Beschuldigten damit nichts zu tun gehabt hätten. Angesichts dieser Umstände seien die Beschuldigten nicht über- rascht gewesen, dass von Seiten gewisser Medien bzw. Organisationen ein Auf- schrei der Empörung gekommen sei. Überraschend sei höchstens die Argumenta- tionslinie gewesen. Die Beschuldigten seien indessen aufgrund ihres Erfahrungs- hintergrundes gewohnt gewesen, auf ihre eigene Intention und auf ihre eigene In- terpretation der Texte zu vertrauen. Das hätten sie auch hier aus vollster Überzeu- gung getan. Die Einzelfälle seien im Zentrum gestanden und Teil des Textes ge- wesen. Darauf hätten die Beschuldigten umso mehr vertrauen dürfen, als die fragli- chen Stimmen ja alleine mit dem Wortlaut des Titels argumentiert hätten, was nicht angehen könne. Die Tatsache, dass man eine zweite Version des Inserats akzeptiert habe, in wel- cher der Begriff „Kosovare“ im Singular geschrieben worden sei, belege nichts an- deres. Die Beschuldigten hätten die Inserate schnellstmöglich schalten wollen. Da einzelne Medienhäuser dies hätten verhindern wollen, seien die SVP- Verantwortlichen gezwungen gewesen, sich auf die Forderungen der Medienhäu- ser einzulassen. Da der Titel, wie er von den fraglichen Medienhäusern verlangt worden sei, aus Sicht der Beschuldigten ebenfalls in Ordnung gewesen sei, habe man diesen einfach abgenickt. Darin könne kein Schuldeingeständnis gesehen werden, sondern es sei ein pragmatischer Entscheid gewesen. In der NZZ sei das fragliche Inserat anstandslos publiziert worden. Die NZZ sei jedoch kein Provinz- blatt und stehe der FDP nahe, deshalb sei die Annahme des Inserats durch den Verlag der NZZ von den Beschuldigten als Signal gedeutet worden, welches sie in ihrem Standpunkt bestätigt habe. Eine Diskriminierung sei auch deshalb für die Verantwortlichen nicht ersichtlich gewesen, weil an die Schilderung im Inserat kei- ne Konsequenzen oder Forderungen geknüpft worden seien, welche die Kosova- ren als Ethnie selektiv betroffen hätten. Die Beschuldigten hätten nicht an der Rechtmässigkeit des Inserats gezweifelt. Sie hätten die Unrechtmässigkeit des In- serats nicht in Kauf genommen, weil sie von einer völlig anderen Wirkung des Inse- rats ausgegangen seien. Die Beschuldigten hätten nie eine generell abstrakte Aus- 15 sage über eine Ethnie machen wollen. Vielmehr hätten sie anhand von konkreten Beispielen die Anliegen der SVP verdeutlichen wollen. 8.6.3 Vorbringen der Privatkläger Rechtsanwalt F.________ führte aus (Plädoyernotizen, pag. 861), die Täter hätten aus rassendiskriminierenden Beweggründen gehandelt. Die Darstellungen der Beschuldigten würden sich als Schutzbehauptungen erweisen. Die beiden Beschuldigten seien an der Planung und der Veröffentlichung des inkriminierten Inserats massgeblich beteiligt gewesen, wie sie das auch eingeräumt hätten. Auch hätten sie das Inserat auf den beiden Homepages belassen, obwohl spätestens die landesweite Empörung und die Weigerung diverser Medien, das Inserat abzudrucken, weil sie es als rassistisch empfanden, die Beschuldigten zum Umdenken hätten verleiten sollen. Damit hätten sie billigend in Kauf genommen, dass sie mittels fortgesetzter Aufschaltung des Inserats eine Gruppe von Menschen in ihrer Menschenwürde verletzen und diskriminieren würden. 8.6.4 Ausführungen der Kammer Wie die Vorinstanz gelangt auch die Kammer nach Würdigung sämtlicher Aussa- gen und unter Berücksichtigung der weiteren Umstände zum Ergebnis, dass die Beschuldigten genau wussten, dass das inkriminierte Inserat von gewissen Ver- lagshäusern wegen des Titels als rassistisch eingestuft wurde; sie hielten aber be- wusst auch an der ursprünglichen Version fest. Entgegen der Auffassung der Ver- teidigung handelte es sich bei den Bedenken der Verlagshäuser um erstzuneh- mende Kritik. Dies aus folgenden Gründen: Die Aussagen der involvierten Personen zeigen, dass gewisse Verlagshäuser das inkriminierte Inserat wegen des Titels ablehnten und die Beschuldigen damit kon- frontiert wurden. G.________ bestätigte, dass die Inserate beanstandet wurden (pag. 112.41 Z. 145 ff.). A.________ sagte folgendes: «Glaublich am Freitag kam dann die Rückmeldung, dass nicht alle Zeitungen das Inserat wollten. Zuerst war unklar warum. Dann kam eben, dass der Titel nicht gehe, da es Mehrzahl und somit rassistisch sei. Ich war dann erstaunt, es war ja einfach eine Fallschilderung. Sie schlugen dann vor, dass der Titel in Einzahl gedruckt werde, so würden sie es drucken und wir waren damit einverstanden. Im französischen und im italienischen ist es ja eigentlich noch prägnanter, da es eben heisst «des Kosovares» und «un Suisse», gleich im italienischen. Auf Frage kann ich sagen, für mich war es kein Problem, dies in Einzahl zu schalten. Zudem war ja nur geplant, das Inserat ein bis zweimal pro Zeitung zu schalten, nicht mehr. Der Hin- tergrund der Inserate war ja die Masseneinwanderungsinitiative bekannt zu machen» (pag. 112.67 Z. 69 ff.). B.________ führte aus: «Wir hielten dann Meldungen von Verlagen, die dieses Inserat teilweise nicht so schalten wollten. Diese hatten sich wohl am ehesten bei der Agentur gemeldet. Ich hatte Kenntnis gegen Ende der Woche, dass einzelne Verlage das Inserat nicht nahmen. Es ging dabei um das Kosovareninserat betreffend des Vorfalls in Interlaken, das andere war unbestritten, soviel ich weiss. Soweit ich das nachvollziehen kann, ging es dabei um den Titel. Es kam dann glaublich der Vorschlag eines Verlags, dass man den Titel ändert in Einzahl. Für uns war dies nicht relevant, son- dern dass das Inserat geschaltet wird. Darum waren wir mit dieser Änderung auch einverstanden. Weil insbesondere über den Fall in Interlaken aus unserer Sicht nicht breit berichtet wurde» (pag. 112.54 Z. 305 ff.). 16 Die SVP – und mithin die beiden Berufungsführer - monierte dies entsprechend in ihrer Medienmitteilung vom 19.8.2011 (pag. 112.92 und pag. 645): «(…) Die SVP lässt sich den Mund nicht verbieten und prangert Missstände konsequent an. Das passt nicht allen. So lehnten einzelne Zeitungen SVP-Inserate ab und verweigerten damit eine öffentliche Debatte zu den Gewaltverbrechen von dieser Woche. Dies, nachdem der Angriff von Interlaken von vielen Medien kaum beachtet oder sogar gänzlich verschwiegen wurde! (…)». Mehrere Verlagshäuser lehnten das Inserat ab (vgl. dazu pag. 506 ff.), nur die NZZ veröffentlichte das Inserat ohne weiteren Kommentar. Aufgrund der Akten ist un- klar, ob die NZZ das Inserat vorbehaltlos akzeptierte oder ob nicht vielmehr die in- terne Kontrolle versagte. Es spielt vorliegend keine Rolle, welcher Partei die Ver- lagshäuser nahe stehen. Hätten die Verlagshäuser das inkriminierte Inserat auf- grund einer SVP-feindlichen Haltung zurückgewiesen, so hätten sie wohl kaum das Inserat der SVP mit dem Titel im Singular akzeptiert. Es ist zudem gerichtsnoto- risch, dass die Verlagshäuser finanziell am Limit stehen. Somit wird ein Inserat, für das gut bezahlt wird, nur im Ausnahmefall zurückgewiesen. Anders gesagt, können sich die Verlagshäuser eine grundsätzlich SVP-feindliche Haltung bei Annahme von Inseraten finanziell gar nicht leisten. Dies wird durch den Kommentar von Chefredaktor K.________ verdeutlicht, der sich nach der Veröffentlichung des in- kriminierten Inserats im St. Galler Tagblatt bei seinen Lesern u.a. wie folgt ent- schuldigte: «(…) Unsere Zeitung lässt die unterschiedlichsten politischen Aussagen zu – solange sie nicht offensichtlich unwahr, ehrverletzend oder etwa rassistisch sind. Diese Kriterien werden be- wusst grosszügig angewandt, weil wir der Meinung sind, dass sich unsere Leserinnen und Leser selbst ein Urteil vom Stil und Inhalt dieser oder jener Partei bilden sollen. In der gestrigen Ausgabe al- lerdings haben wir auf Seite 6 ein Inserat der SVP mit dem Titel ʻKosovaren schlitzen Schweizer auf!ʻ publiziert, das so nicht hätte verbreitet werden dürfen. Die Urheber dieses Sujets gingen bewusst über die bekannten provokativen Muster hinaus: Die SVP versucht, politisches Kapital aus Verbrechen zu schlagen, indem sie pauschal eine ganze Volksgruppe diffamiert. Verlag und Redaktion dieser Zei- tung distanzieren sich ausdrücklich von der Aussage dieses Inserats, und wir entschuldigen uns dafür, dass dieses Hetz-Sujet unkontrolliert den Weg ins Blatt fand» (pag. 73/3/1, 509). Die Verlagshäuser wiesen das inkriminierte Inserat deshalb zurück, weil sie an- nahmen, es sei rassistisch oder könne zumindest rassistisch sein. Dies wussten die Beschuldigten. Sie hätten nach der allerersten negativen Rückmeldung hellhö- rig werden sollen. Die Beschuldigten setzten sich jedoch wider besseres Wissen über die ihnen entgegenschlagende Kritik hinweg. Dadurch, dass die Beschuldig- ten das inkriminierte Inserat trotz ernstzunehmender Bedenken der Verlagshäuser nicht zurückzogen und vielmehr mit der Medienmitteilung vom 19.8.2011 reagier- ten, zeigten sie, dass es sie nicht kümmerte, wenn das Inserat als rassistische Aussage verstanden wurde. III. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 9. Meinungsäusserungsfreiheit versus Menschenwürde Vorliegend ist bestritten, ob ein Grundrechtskonflikt vorliegt oder ob die Men- schenwürde der Meinungsäusserungsfreiheit grundsätzlich immer vorgeht (vgl. da- 17 zu die Ausführungen der Verteidigung, Plädoyernotizen, pag. 877 ff., und die Aus- führungen der Privatklägerschaft, Plädoyernotizen, pag. 840 ff.). Die Vorinstanz hat einleuchtend begründet, warum die Menschenwürde vorgeht (pag. 704, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Menschenwürde ist im Grundrechtskatalog der Bundesverfassung an erster Stelle aufgeführt (Art. 7 BV). Die Menschenwürde ist «oberstes Konstitutionsprinzip des Staates» und damit ein Zielwert, an dem sich die gesamte Rechtsordnung auszurichten hat. Vor diesem Hintergrund bildet die Menschenwürde den Ausgangspunkt und die Leitlinie für die Konkretisierung der übrigen Grundrechte, insbesondere für deren Kerngehalte (REGINA KIENER/WALTER KÄLIN, Grundrechte, 2. Auflage, Bern 2013, S. 129). Gemäss Art. 36 BV können Grundrechte eingeschränkt werden. Jedoch ist der Kerngehalt der Grundrechte unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). Entsprechend kann es zwischen Rassendiskriminierung und der Meinungsäusserungsfreiheit prinzipiell keinen Grundrechtskonflikt geben, weil die Menschenwürde Vorbedingung und Wurzel der einzelnen Grundrechte darstellt und somit Vorrang hat (vgl. NIGGLI, Rassendiskriminierung, 2. Auflage, 2007, N 879; BSK StGB-SCHLEIMINGER METT- LER, 3. Auflage, Basel 2013, N. 28 zu Art. 261bis StGB). Die Meinungsäusserungsfreiheit wird vorliegend nicht eingeschränkt, denn die SVP kann ihre Meinung weiterhin äussern, so wie sie es im Fall Pfäffikon («Kosovare erschiesst Leiterin des Sozialamtes!») oder im Fall Interlaken mit dem korrigierten Inserat («Kosovare schlitzt Schweizer auf!») getan hat. 10. Allgemeines zu Art. 261bis StGB Gemäss Art. 261bis StGB wird wegen Rassendiskriminierung bestraft, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft (Abs. 1); wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind (Abs. 2); wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt (Abs. 3); wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert (Abs. 4 erster Teilsatz) oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht (Abs. 4 zweiter Teilsatz); wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert (Abs. 5). Aufgrund des rechtskräftigen Freispruchs (Art. 261bis Abs. 3) sind nur noch die Tat- bestandsvarianten von Art. 261bis Abs. 1 und 4 erster Teilsatz StGB zu prüfen. 10.1 Rechtsgut Der Tatbestand von Art. 261bis StGB schützt unmittelbar die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion. Der öffentliche Friede wird mittelbar geschützt als Folge des Schutzes des Einzel- 18 nen in seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe (BGE 133 IV 308 E. 8.2 S. 311; BGE 131 IV 23 E. 1.1 S. 25; bestätigt im Urteil des Bundesge- richts 6B_715/2012 vom 6. Februar 2014 E. 2.1.1). 10.2 Verletzung der Menschenwürde Gemeinsame Voraussetzung der in Art. 261bis Abs. 1 – 5 StGB umschriebenen Tathandlungen ist eine Verletzung der Menschenwürde. Die Menschenwürde wird verletzt, wenn die Gleichberechtigung bzw. Gleichwertigkeit einer Person oder Per- sonengruppe bestritten wird, indem ihnen entweder die Existenzberechtigung oder Qualität als Menschen abgesprochen wird, ihr Anspruch auf die Menschenrechte nur beschränkt anerkannt wird, oder indem sie als «unterwertig» dargestellt werden (NIGGLI, Rassendiskriminierung, 2. Aufl. 2007, N. 381 mit Hinweisen; BSK StGB- SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 261bis StGB). 10.3 Öffentlichkeit der Handlung Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB ist – mit Ausnahme der Leis- tungsverweigerung gemäss Absatz 5 – nur strafbar, wenn sie öffentlich begangen wird (BGE 133 IV 308 E. 8.3 S. 311). Öffentlich sind Äusserungen und Verhaltens- weisen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Als privat sind Äusserungen und Verhaltensweisen anzusehen, die im Familien- und Freundeskreis oder sonst in ei- nem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen (BGE 130 IV 111 E. 5.2.2 S. 119). Mit der Veröffentlichung des Inserats am 19.8.2011 auf den Webseiten der SVP und der Initiative gegen Masseneinwanderung und am 25.8.2011 in den Zeitungen NZZ und St. Galler Tagblatt ist die Öffentlichkeit der angeklagten Handlungen of- fensichtlich. 10.4 Geschütze Personengruppe «Kosovaren» Ein zentraler Streitpunkt ist die Frage, ob es sich bei den «Kosovaren» um eine ge- schützte Personengruppe im Sinne des Art. 261bis StGB handelt. Auf die Zusammenfassung der Vorinstanz zu den Ausführungen der Staatsanwalt- schaft, der Generalstaatsanwaltschaft, der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern und denjenigen der Parteien anlässlich der erstin- stanzlichen Verhandlung zu diesem Streitpunkt wird verwiesen (pag. 690 ff., S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.4.1 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus (pag. 692 ff., S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung), dass die Argumentationslinien der Staatsanwaltschaft in der ersten Einstel- lungsverfügung vom 5.12.2012 und jene der Verteidigung verkennen würden, dass ein Begriff wie jener der «Kosovaren» nicht akademisch abstrakt, d.h. allgemeingül- tig, sondern bezogen auf den Kontext ausgelegt werden müsse, in welchem er verwendet und rezipiert werde. Die Aussagen ‚Kosovaren sind Menschen aus dem Kosovo‘ oder ‚Menschen, welche die Staatsbürgerschaft von Kosovo besitzen‘ sei- en abstrakt betrachtet genau so richtig, wie wenn man sage, mit Kosovaren seien die Kosovo-Albaner gemeint. Natürlich sei es auch zutreffend, dass im Kosovo ver- schiedene ethnische Gruppen leben würden. Vorliegend gehe es aber gerade nicht 19 um eine möglichst präzise ethnologische Begriffsbestimmung der heutigen Bevöl- kerung des Kosovo. Vielmehr gehe es primär um jene rund 150‘000 bis 170‘000 Personen kosovarischer Herkunft, welche in die Schweiz migriert seien. Es sei da- her zu fragen, was in der Schweiz mit dem Begriff Kosovaren gemeint sei. Hierzu gebe die Studie «Die kosovarische Bevölkerung in der Schweiz» des Bundesamts für Migration aus dem Jahre 2010 eine umfassende Übersicht. Daraus erhelle, dass auch in dieser Population die Kosovo-Albaner vorrangig seien (vgl. S. 33 der Studie). Die Studie setze sich detailliert mit dem Umstand auseinander, dass Koso- varen in der Schweiz seit den 1990er-Jahren ein schlechtes Image («Asylanten», «Drogendealer», «Machos vom Balkan») hätten (vgl. S. 41 f. der Studie). Die Stu- die sei für den vorliegenden Fall deshalb bemerkenswert, weil sie genau jenes Bild wiedergebe, welches im fraglichen Tatzeitpunkt in der Schweizer Bevölkerung vor- herrschend gewesen sei. Dabei habe diese unterstrichen, dass dieses negativ ge- färbte Bild massgeblich durch die Medien mitgeprägt worden sei. Vor diesem Hin- tergrund seien denn auch die Berichterstattungen des Blicks vom 16./17.8.2011 zu verstehen, in welchen erwähnt worden seien, dass die Täter Kosovaren gewesen seien. Genau um diesen Zusammenhang sei es auch den beiden Beschuldigten gegangen, als sie diese Berichterstattungen und dieses ihr zugrundeliegende Bild in ihr Inserat aufgenommen hätten. Thema sei nicht eine simple Herkunftsbezeich- nung, sondern Thema seien die in der Schweiz lebenden kosovarischen Migranten, mehrheitlich bestehend aus Kosovo-Albanern, welche nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 131 IV 23 E. 1.2.) eine von Art. 261bis StGB geschützte Gruppe darstellen würden. Jede andere Interpretation entspreche reiner Wortklau- berei, welche vom Verständnis eines Durchschnittsadressaten weit entfernt sei. Letzterer nehme zwischen den Begriffen «Einwanderer aus dem Kosovo», «Koso- varen» oder «Kosovo-Albaner» keine Differenzierung vor. Mit der Differenzierung zwischen den Wahrnehmungen in den drei Sprachregionen (Deutschschweiz, Ro- mandie und Tessin) erhelle aus der Studie auch, dass einerseits ein Begriff immer in den richtigen Kontext gestellt werden müsse, andererseits werde aber auch nachvollziehbar, weshalb man sich vorliegend nur in der deutschen Version zu ei- ner Verallgemeinerung habe hinreissen lassen. Als Eventualbegründung könne noch angefügt werden, dass das Gericht den Be- griff Kosovaren selbst dann als tatbestandsmässig im Sinne von Art. 261bis StGB beurteile, wenn man zum Schluss käme, Kosovaren stellten im hier verstandenen Sinne keine Ethnie dar. Mit dem Inserat sei immer noch eine tatbestandsmässige ethnische Sammelkategorie von über 90% Kosovo-Albaner sowie 10% vor allem in der Schweiz lebenden Roma, Serben und slawischen Muslimen gemeint gewesen. Im Übrigen sei die Behauptung, der Begriff Kosovaren sei bloss stellvertretend für alle kriminellen Ausländer verwendet worden, unzulässig. Kriminologisch käme ein Freispruch mit diesem Argument einer sekundären Viktimisierung gleich, indem man eine pauschale Abwertung einer Personengruppe damit rechtfertigte, diese wären nur als Synonym oder Sinnbild für alle kriminellen Ausländer verwendet worden. Der Angriff habe sich gezielt gegen die Kosovaren gerichtet. Das ergebe sich insbesondere aus der E-Mail vom 17.8.2011 von A.________ an die Firma J.________, in welcher erwähnt worden sei, dass man noch einen dritten Fall aus der Westschweiz suchen wolle. 20 Im Sinne einer Subeventualbegründung sei anzufügen, dass selbst bei einer Um- deutung des Begriffs Kosovaren in kriminelle «Ausländer» oder «Asylanten» die Tatbestandsmässigkeit gegeben sei. Dem Argument, wonach es sich bei «Auslän- dern» nicht um eine nach Art. 261bis StGB geschützte Gruppe handle, sei entge- genzuhalten, dass die Masseneinwanderungsinitiative sich nicht generell gegen Ausländer, sondern gegen eine bestimmte Kategorie von Ausländern, nämlich kri- minelle Ausländer richte. So lasse sich auch sagen, dass das Inserat «Kosovaren schlitzen Schweizer auf» bestimmte Ausländer ins Visier fasse, unter anderem Leute aus dem ehemaligen Jugoslawien. 10.4.2 Ausführungen der Verteidigung Rechtsanwalt C.________ führte aus (Plädoyernotizen, pag. 880 ff.), Kosovaren seien nicht als Ethnie zu betrachten. Auf dem Gebiet der Volksrepublik Kosovo würden Angehörige verschiedener Ethnien leben, wie z.B. Albaner, Serben, Roma, Türken oder Goranen. Eine Ethnie, die Kosovaren heisse, gebe es nicht. Vielmehr stelle der Begriff eine Herkunftsbezeichnung oder eine Staatsangehörigkeit dar. Die Vorinstanz habe bei ihrer Begründung auf einen Bericht des Bundesamts für Migration vom August 2010 verwiesen. Damit habe sie das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt. Dieser Bericht sei den Beschuldigten nie vorgelegt worden und sie hätten sich auch nicht dazu äussern können. Das vorinstanzliche Urteil sei mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet und daher aufzuheben. Zudem ergebe sich aus diesem Bericht kein Nachweis dafür, dass der Durchschnittsschweizer Kosova- re und Kosovo-Albaner gleichsetze. Die Aussagen, dass Kosovaren Menschen aus dem Kosovo seien oder Menschen, welche die Staatsbürgerschaft der Volksrepu- blik Kosovo besässen, seien immer objektiv richtig. Die Aussage, mit Kosovaren seien die Kosovo-Albaner gemeint, sei hingegen grundsätzlich falsch. Es sei rich- tig, dass mit Kosovo-Albaner immer auch Kosovaren gemeint seien, weil die Koso- vo-Albaner eine Teilmenge der Kosovaren darstellen würden. Dass mit Kosovaren immer Kosovo-Albaner gemeint seien, sei hingegen unhaltbar, da etliche Ethnien auf dem Gebiet des Kosovo lebten. Zudem erscheine die Gleichsetzung von «Ko- sovaren» und «Kosovo-Albanern» auch deshalb unbedarft, weil nicht zuletzt um die Frage, wer sich denn nun alleine und zu Recht als Kosovare bezeichnen dürfe, ein Krieg geführt worden sei. Es stehe keinem Schweizer Richter zu, diese Frage durch die Hintertür zu entscheiden. Die anderen im Kosovo lebenden Ethnien wür- den sich bedanken. Die Behauptung, dass der Durchschnittsschweizer es halt nicht so genau nehme, dass mit Kosovaren im schweizerischen Umfeld in der Regel Ko- sovo-Albaner gemeint seien, und dass diese Ausdrücke in der Umgangssprache synonym verwendet würden, sei eine Tatsachenbehauptung, die nicht einmal im Ansatz bewiesen worden sei. Sie stimme denn auch sicher nicht, und zwar auch nicht für die Jahre 2010 und 2011. Die Schweiz habe den Kosovo bereits im Februar 2008 als souveränen Staat aner- kannt. Zudem befänden sich Schweizer Soldaten im Rahmen von Swisscoy bereits seit 1999 im Kosovo, weil die Angehörigen verschiedener Ethnien – insbesondere Serben und Albaner – davon abgehalten werden müssten, aufeinander loszuge- hen. Dies alles sei dem durchschnittlichen Leser bekannt. Die schweizerische Be- völkerung habe sich also schon seit einiger Zeit vor dem Jahr 2011 mit dem Koso- 21 vo auseinandergesetzt. Der Kosovo sei dann auch in den Medien regelmässig prä- sent gewesen und der durchschnittliche Schweizer Medienkonsument habe im Jah- re 2011 bestens gewusst, dass der Kosovo einen souveränen, von der Schweiz anerkannten Vielvölkerstaat darstellen würde. Eine Gleichsetzung von Kosovaren mit Kosovo-Albanern gehe daher für das Jahr 2011 längst nicht mehr an. Die Vor- instanz habe den durchschnittlichen Schweizer Medienkonsumenten dümmer dar- gestellt als er sei. Auch die Behauptung der Vorinstanz, wonach es im vorliegenden Zusammenhang nicht um eine simple Herkunftsbezeichnung gehe, sondern vielmehr die in der Schweiz lebenden kosovarischen Migranten, welche mehrheitlich aus Kosovo- Albanern bestünden, Thema seien, gehe an der Sache vorbei. Mit dem Inserat sei Werbung für die Unterschriftensammlung zur Masseneinwanderungsinitiative ge- macht worden. Wenn schon, wären Kosovaren als mögliche Einwanderer im Visier gewesen. Potentielle zukünftige Einwanderer wohnten aber offensichtlich nicht in der Schweiz. Am Gesagten zur Unterscheidung zwischen «Kosovaren» und «Kosovo-Albanern» ändere auch BGE 131 IV 23 nichts. Die Wendung des Gerichts, «Einwanderer aus dem Kosovo, verstanden als Kosovo-Albaner», könne unmöglich eine generelle Gleichsetzung von Kosovaren und Kosovo-Albanern bedeuten. Nur wenn die Erklärenden und die Erklärungsempfänger diese Gleichstellung im vom Bundesgericht entschiedenen Fall tatsächlich gemacht hätten, wäre ausnahmsweise eine Ethnie betroffen gewe- sen. Diese Frage habe das Bundesgericht aber gar nicht entscheiden müssen, es habe auf eine Tatsachenfeststellung der Vorinstanz abgestellt. Das Bundesgericht habe lediglich noch klargestellt, dass Kosovo-Albaner eine von Art. 261bis StGB ge- schützte Gruppierung seien. Das sei sicher richtig, tue aber im vorliegenden Fall nichts zur Sache. Kosovo-Albaner seien nie ein Thema gewesen, sondern es sei alleine ein Bezug zu den beiden vom Blick als «Kosovaren» bezeichneten Männern hergestellt worden, die in Interlaken das Restaurant gestürmt hätten. Hätte es sich um Nigerianer, Je- meniten oder Afghanen gehandelt, hätte der Titel entsprechend anders gelautet. Es sei nur auf eine Herkunft Bezug genommen worden. Der genannte Bundesge- richtsentscheid sei im Oktober 2004, lange vor der Anerkennung des Kosovo als souveräner Staat durch die Schweiz erlassen worden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass im Jahr 2004 eine Gleichsetzung von Kosovaren und Kosovo- Albanern umgangssprachlich in gewissen Kreisen noch vorgekommen sei, so sei das im Jahr 2011 beim Durchschnittsleser nicht mehr der Fall gewesen. Weiter werde der Begriff «Kosovaren» gemäss Wörterbuch mit der Umschreibung «Men- schen, die aus dem Kosovo stammen» definiert. Kosovare bezeichne also eine Herkunft oder Staatsangehörigkeit. Insgesamt sei deshalb davon auszugehen, dass im Jahre 2011 im üblichen Sprachgebrauch des schweizerischen durch- schnittlichen Medienkonsumenten eine allfällige Gleichsetzung von Kosovaren und Kosovo-Albanern längst passé gewesen sei. Kosovar und Kosovo-Albaner könnten nicht gleichgesetzt werden. Kosovaren seien entweder Staatsbürger der Volksre- publik Kosovo oder Menschen, die aus dem Kosovo stammten. Angesichts der Multiethnizität werde mit Kosovare keine Ethnie bezeichnet. 22 Betreffend dem Argument der Vorinstanz, dass allenfalls von einer ethnischen Sammelbezeichnung auszugehen sei, sei anzumerken, dass im Gesetz Herkunfts- bezeichnungen und Nationalitäten nicht erwähnt würden, die Rede sei nur von Rasse, Ethnie oder Religion. Die nationale Zugehörigkeit sei gemäss Botschaft des Bundesrates entfallen, dies sei von den Räten übernommen worden. Es handle sich um einen bewussten Entscheid des Gesetzgebers. Dies bedeute, dass sich niemand strafbar mache, wenn er Leute einer bestimmten geografischen Herkunft oder Nationalität schlecht darstellen würde. Dennoch würden in Lehre und Recht- sprechung immer wieder mal derartige Bezeichnungen, die nicht tatbestandsmäs- sig seien, umgedeutet in sogenannte ethnische Sammelbezeichnungen. Dabei werde aber die Büchse der Pandora geöffnet. Es gebe inzwischen Entscheide, bei denen selbst der Begriff «Ausländer» als Sammelbezeichnung für Ethnien betrach- tet worden sei. Bei dieser Argumentationslinie gingen einigen Leuten offenbar die Ideen aus, wie man das Tatbestandselement Ethnie überhaupt noch einigermas- sen sinnvoll einschränken könnte. Dem von verschiedenen Seiten als problema- tisch bezeichneten Straftatbestand von Art. 261bis StGB müsse aber durch die Rechtsprechung Konturen gegeben werden, damit die Rechtsunterworfenen ver- stehen könnten, was strafbar sei. Mit dem Verweis auf Sammelbezeichnungen werde aber das Gegenteil gemacht. Nach dieser Logik könne jemand, der Kosovare sage, zur Verantwortung gezogen werden, weil er damit eigentlich Albaner, Serben, Türken, Goranen und Roma und weitere gemeint habe. Das könne nicht sein. Rechtsanwalt C.________ stellten sich gleich mehrere Fragen: «Was für eine Bedeutung hätte dabei die Tatsache, dass diese beschuldigte Person vielleicht gar nicht gewusst hat, dass es Goranen überhaupt gibt und dass eine relativ starke türkische Minderheit in der Republik Kosovo lebt? Könnte sich ein Goran dann betroffen fühlen und sich als Privatkläger konstituieren? Er konnte ja gar nicht gemeint gewesen sein. Könnte sich ein Goran, der in Mazedonien lebt, aber ursprünglich in der Gegend um Pristina aufgewachsen ist, als Privatkläger konstituieren, wenn er im Internet auf das hier relevante Inserat stösst und sich betroffen fühlt? Müsste er da einen kosovarischen Pass haben? Wie lange muss eine Ethnie im Ko- sovo ansässig sein, damit sie mitgemeint ist, wenn man Kosovare sagt? Wie viele Angehörige dieser Ethnie braucht es dazu? Reicht ein einzelner in der Republik Kosovo eingebürgerter Japaner, damit auch die japanische Ethnie mitgemeint ist? Könnte sich dieser japanisch-stämmige Kosovare sich als Privatstrafkläger konstituieren? Wie sieht es aus, wenn dieser Japaner sich zwar als Kosovare fühlt und in Pristina lebt, aber nicht eingebürgert ist?» Keiner von all den Schlaumeiern, die leichthin behaupteten, eine ethnische Sammelbezeichnung sei tatbeständlich (An- merkung: tatbestandsmässig), habe sich wohl je mit derartigen Fragen ernsthaft auseinandergesetzt. Solche sogenannten Sammelbezeichnungen seien gar nicht sinnvoll abgrenzbar – es sei denn, man knüpfe an die Herkunft oder an die Staats- bürgerschaft an. Wo liege dann aber am Schluss der Unterschied zur Nationalität oder der Herkunftsbezeichnung? Letztlich könne es gar keinen Unterschied zu die- sen Begriffen geben. Die Behauptung, es sei eine ethnische Sammelbezeichnung gemeint, stelle eine Umgehung der Normen des Strafgesetzbuches dar. Es sei zu- dem nicht begründet worden, weshalb eine Sammelbezeichnung gemeint gewesen sein soll. Der Bezug zu den beiden Kosovaren, die in Interlaken das Gartenrestau- rant gestürmt hätten, sei viel zu eindeutig, als dass darüber hinweg gesehen wer- 23 den könne. Werde aber ein Bezug zu zwei konkreten Personen hergestellt, könne eine ethnische Sammelbezeichnung offensichtlich nicht gemeint gewesen sein. Als Subeventualbegründung habe die Vorinstanz vorgebracht, dass selbst bei einer Umdeutung des Begriffs «Kosovaren» in «kriminelle Ausländer» oder «Asylanten» die Tatbestandsmässigkeit gegeben sei. Es gehe zu weit, unter dem Begriff Aus- länder oder Asylanten eine Ethnie oder eine ethnische Sammelbezeichnung zu se- hen. Würde man dies zulassen, dann wäre der Straftatbestand von Art. 261bis StGB völlig offen. Dann sei aber nicht einzusehen, weshalb zwar Leute geschützt wären, die über eine wie auch immer geartete Herkunftsbezeichnung identifizierbar ge- macht würden, nicht aber Schwarzhaarige, Blauäugige, Modefreaks, Ländlerfreun- de oder sonst wer. Dann wäre Ländlerfreunde auch eine ethnische Sammelbe- zeichnung aller Ethnien, die sich dadurch kennzeichneten, dass sie als verbinden- des kulturelles Element gemeinsam in Trachten Volksmusik machten. Das sei nicht weniger zwingend als jede Anknüpfung über eine geografische Herkunftsbezeich- nung. Damit verkomme aber Art. 261bis StGB zu einem konturlosen Schwamm. Zu- dem sei der Vorwurf, dass nicht Ausländer generell, sondern kriminelle Ausländer gemeint seien, absurd. Es sei legitim, kriminelle Ausländer anders zu behandeln als andere, dies sei gängige Gerichtspraxis im Migrationsrecht. Schliesslich stimme nicht einmal die Behauptung der Vorinstanz, wonach sich die Masseneinwande- rungsinitiative gegen kriminelle Ausländer richte. Denn diese wolle die Zahl der Einwanderer insgesamt reduzieren, sie sei somit blind gegenüber Herkunft oder Ethnie von Einwanderern. Die Argumente im Rahmen des Abstimmungskampfes ab Dezember 2013 würden dies belegen. Zusammengefasst sei mit Kosovaren keine von Art. 261bis StGB geschützte Grup- pierung gemeint. 10.4.3 Ausführungen der Privatkläger Rechtsanwalt F.________ führte aus (pag. 851 ff.), die Frage, ob die Kosovaren eine Ethnie seien, sei längst beantwortet. Selbst die Generalstaatsanwaltschaft habe eingeräumt, dass die Kosovaren eine geschützte Ethnie im Sinne des Gesetzes seien. Zu demselben Ergebnis sei auch die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern gelangt. Auch das Bundesgericht habe bezüglich der Kosovaren festgehalten, es werde zu Recht nicht in Frage gestellt, dass die in der Medieninformation genannten Einwanderer aus dem Kosovo eine von Art. 261bis StGB geschützte Gruppe darstellen würden (vgl. BGE 131 IV 23, 25 E. 1.2). In der im Bundesgerichtsentscheid erwähnten Medieninformation sei übrigens wörtlich die Rede von den «Einwanderern aus dem Kosovo» gewesen. Die Ansicht der Verteidigung, dass es keine Ethnie der Kosovaren gebe, dass aber alle Kosovaren einer Ethnie angehörten, sei dies die Ethnie der Albaner, Türken, Serben oder Roma, sei unhaltbar. Selbstverständlich stellten Ethnien nie religiös oder ethnisch homogene Gruppen dar. Die Vorstellung einer homogenen Ethnie sei durch Völkerwanderungen, Vertreibungen, Kriege und Verwüstungen ganzer Länder und Kontinente über Jahrzehnte und Jahrhunderte wissenschaftlich klar widerlegt. So weise auch NIGGLI darauf hin, dass eine Ethnie als Gruppe mit einer gemeinsamen Geschichte und einem gemeinsamen Schicksal verstanden werde, auch wenn dies nur auf Vorstellungen beruhe (NIGGLI, Rassendiskriminierung, 24 S. 211 N 667-669). Dies sei ein wichtiger Nachsatz. Eine Ethnie werde durch das Selbstbild begründet, wie sich eine Gruppe von Menschen selber sehe. Gleichzeitig sei bei Ethnien die Verwendung von Sammelkategorien möglich und strafbar, sofern damit eine Mehrzahl von Ethnien gemeint sei (vgl. NIGGLI, a.a.O., N 673). Die Verteidigung mache geltend, dass der Begriff «Kosovaren» mehrere Ethnien beherberge. Wenn aber alle Kosovaren einer Ethnie angehörten, so stelle dieser Begriff «Kosovaren» folglich auch eine Sammelkategorie von kosovarischen Ethnien dar. Dies ändere aber eben gerade nichts daran, dass alle kosovarischen Ethnien, seien es nun Albaner, Serben, Goranen, Türken oder Romas, sich von einer öffentlichen Hetze wie «Kosovaren schlitzen Schweizer auf!» diskriminiert fühlten. Es sei daher der Meinung von NIGGLI und RIKLIN beizupflichten, dass ein Verhalten nicht dadurch straflos werde, indem es sich gegen mehrere Ethnien bzw. Rassen gleichzeitig wende und die einzelnen Gruppen nicht gesondert aufgezählt würden (vgl. NIGGLI/RIKLIN, Skript Strafrecht BT, 10. Auflage, S. 258, Titel b.). Zu demselben Ergebnis gelangten übrigens auch TRECHSEL/VEST, denen zufolge für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich sei, dass eine bestimmte Rasse oder Ethnie angeprangert werde. Es genüge bereits eine kollektive Schmähung aller Andersrassigen, sogar der Ausländer oder Asylanten schlechthin (vgl. TRECHSEL/PIETH, StGB-Praxiskommentar, 2. Auflage, N. 11 f.). In dieselbe Richtung zielten auch die Ausführungen von NIGGLI und FIOLKA, denen zufolge Art. 261bis StGB auch dort erfüllt sei, wo die Nationalität oder die Begriffe «Ausländer» und «Asylbewerber» quasi zur Tarnung verwendet werden und nicht die Nationalität oder die Rechtskategorie gemeint seien, sondern als Synonym für Rasse, Ethnie oder Religion (vgl. NIGGLI/FIOLKA, Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB – Eine Übersicht, 2004). Als aktenkundiges Beispiel sei der Kosovare M.________ zu erwähnen, der beim Inserat von einer Hetze gegen die Kosovaren gesprochen habe (pag. 87 f.). M.________ sei kaum gleichzeitig in allen Teilethnien der kosovarischen Albaner, Serben und Goraner beheimatet. Und trotzdem fühle er sich als Kosovare vom Inserat ethnisch herabgesetzt. Somit sei zweifelsfrei belegt, dass es sich beim Begriff der «Kosovaren» um eine Ethnie jedenfalls im Sinne der Sammelkategorie von kosovarischen Einzelethnien handle. 10.4.4 Ausführungen der Kammer Angriffsobjekt von Art. 261bis StGB sind entweder einzelne Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder unmittelbar die Gruppe selbst. Von Art. 261bis StGB werden rassische, ethnische oder religiöse Gruppen erfasst. Diese Gruppen verstehen sich selbst (Selbstwahrnehmung) als anders als die anderen und werden auf Grundlage bestimmter konstanter Merkmale – ihrer Physiognomie, ihrer Kultur oder ihrer Glaubensorientierung – von den übrigen Gruppen (Fremd- wahrnehmung) als anders empfunden und verstanden (BSK StGB-SCHLEIMINGER METTLER, 3. Auflage, Basel 2013, N. 13 zu Art. 261bisStGB). Ethnische Gruppen unterscheiden sich durch eine gemeinsame Geschichte und ein gemeinsames System von Einstellungen und Verhaltensnormen. Zum Beispiel: 25 Norddeutsche, Tamilen, Sizilianer, Appenzeller etc. (BSK StGB-SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N. 15 zu Art. 261bis StGB). Ethnie im Sinne von Art. 261bis StGB ist ein Segment der Bevölkerung, das sich selbst als distinkte Gruppe versteht und das vom Rest der Bevölkerung als Gruppe verstanden wird, aufgrund folgender Kriterien: Die ethnische Gruppe muss - eine gemeinsame Geschichte, ein gemeinsames Schicksal habe, auch wenn dies nur auf Vorstellungen beruht; - ein gemeinsames zusammenhängendes System von Einstellungen und Verhal- tensnormen haben (Tradition, Brauchtum, Sitte, Sprache etc.); - wobei besagte gemeinsame Merkmale (ob traditional, verhaltens- oder brauch- tumsspezifisch etc.) erst zum ethnischen Kriterium werden, wenn sie von der Gruppe selbst dazu verwendet werden, sich gegenüber anderen abzugrenzen, und von anderen dazu verwendet werden, eine Gruppe abzugrenzen (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Rassendiskriminierung, 2. Auflage, 2007, N. 667 ff.). Gemäss EKR-Urteil 2000-1 (Prozessgeschichte EKR-Urteil 1999-29) stellen Portu- giesen eine Ethnie dar. Der in jenem Fall Angeklagte hatte in einem Restaurant die Portugiesen mit Wort und Bild angegriffen; damit waren gemäss diesem Entscheid die in der Schweiz lebenden Portugiesen gemeint. Ebenso sind laut EKR-Urteil 2004-4 in der Schweiz lebende Afrikaner («professionnels africains de haut niveau vivant en Suisse») eine Ethnie: Obwohl Afrika sich aus unterschiedlichen Ländern zusammen- setzt, bilden Afrikaner in den Augen der Schweizer eine Ethnie im Sinne von Art. 261bis StGB. Mit der Formulierung im Inserat, «das sind die Folgen der unkontrollierten Massen- einwanderung – Doppelpunkt – Kosovaren schlitzen Schweizer auf!», wird auf jene Kosovaren Bezug genommen, die in der Folge des Jugoslawien-Krieges und seit- her aus einem Teilgebiet von Ex-Jugoslawien in die Schweiz gekommen sind. Die- ser Gruppe von 150‘000 bis 170‘000 Menschen kosovarischer Herkunft hat das Bundesamt für Migration 2010 eine eigene Studie, «Die kosovarische Bevölkerung in der Schweiz», gewidmet (wie die Vorinstanz eine Studie zu zitieren, die unter www.admin.ch abgerufen werden kann, ist für die Kammer vielmehr gerichtsnoto- risch als eine Verletzung des rechtlichen Gehörs). In den Augen der Schweizer bil- den die hier lebenden Kosovaren eine Ethnie. Genauso wie auch die in der Schweiz lebenden Portugiesen und Afrikaner gemäss vorgängig zitierter Recht- sprechung eine Ethnie bilden. Dabei spielt es keine Rolle, ob und wann der Kosovo als eigener Staat durch die Schweiz anerkannt worden ist. Die im Fallbeispiel des inkriminierten Inserats genannten kosovarischen Brüder sind übrigens bereits 1993 in die Schweiz gekommen, sie sind in der Schweiz zur Schule gegangen und ver- fügten über einen C-Ausweis. In der Schweiz lebende Kosovaren stellen somit eine von Art. 261bis StGB geschützte Gruppe dar. 11. Herabsetzung (Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB) 11.1 Anklage Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 695, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ist nur die Tatbestandsvariante der Herabsetzung – jedoch 26 nicht die der Diskriminierung – nach Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB ange- klagt (vgl. Anklageschrift, pag. 515 f.). 11.2 Objektiver Tatbestand 11.2.1 Grundlagen Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezweckt die Strafbestimmung der Rassendiskriminierung unter anderem, die angeborene Würde und Gleichheit aller Menschen zu schützen. Im Licht dieser Zielsetzung erscheinen als Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB alle Ver- haltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zu- mindest in Frage gestellt wird (BGE 133 IV 308 E. 8.2 S. 311; 131 IV 23 E. 3 S. 27; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_715/2012 vom 6.2.2014 E. 2.1.1). Nicht «herabsetzend» im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB sind demgegenüber Behaup- tungen, die nur Ungleichheiten in spezifischer Hinsicht ausdrücken (z.B. «alle X sind faul») und keine Behauptung des ungleichen Anspruchs auf die Menschen- rechte enthalten. Dies gilt selbst dann, wenn die Behauptung als fremdenfeindlich, geschmacklos, ethisch oder moralisch anstössig oder unanständig und unzivilisiert erscheint. Solche Äusserungen können allerdings strafbare Handlungen im Sinne des Ehrverletzungsrechtes (Art. 173 ff. StGB) darstellen (NIGGLI, Rassendiskrimi- nierung, a.a.O., N. 1299 mit Hinweisen). Eine Äusserung oder Verhaltensweise kann den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB nur erfüllen, wenn sie von einem unbefangenen durchschnittli- chen Dritten aufgrund der gesamten konkreten Umstände als rassendiskriminie- render Akt erkannt wird. Dies ergibt sich aus dem Erfordernis der Öffentlichkeit (BGE 133 IV 308 E. 8.4 S. 312). Für die strafrechtliche Beurteilung einer Äusse- rung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich der Sinn massgebend, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt. Eine Äusserung in der Öffentlichkeit erfüllt den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB, wenn sie von einem unbefangenen durchschnittlichen Dritten unter den gesamten konkreten Umstän- den in einem rassendiskriminierenden Sinne verstanden wird und der Beschuldigte eine Interpretation seiner Äusserung in diesem Sinne in Kauf genommen hat (BGE 133 IV 308 E. 8.5.1 S. 312; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_715/2012 vom 6.2.2014 E. 2.1.2). Bei der Auslegung von Art. 261bis Abs. 4 StGB ist der Freiheit der Meinungsäusse- rung (Art. 16 BV; Art. 10 EMRK; Art. 19 UNO-Pakt II) Rechnung zu tragen. Äusse- rungen zu politischen Fragen und Problemen des öffentlichen Lebens kommt ein besonderer Stellenwert zu. In einer Demokratie ist es von zentraler Bedeutung, dass auch Standpunkte vertreten werden können, die einer Mehrheit missfallen und für viele schockierend wirken. Kritik muss dabei in einer gewissen Breite und bisweilen auch in überspitzter Form zulässig sein. Werden durch eine extensive Auslegung der Normen des Strafrechts zu hohe Anforderungen an kritische Äusse- rungen gestellt, besteht die Gefahr, dass auch begründete Kritik nicht mehr vorge- bracht wird. Eine Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis 27 Abs. 4 StGB ist daher in der politischen Auseinandersetzung nicht leichthin zu be- jahen. Jedenfalls erfüllt den Tatbestand nicht bereits, wer über eine von dieser Norm geschützte Gruppe etwas Unvorteilhaftes äussert, solange die Kritik insge- samt sachlich bleibt und sich auf objektive Gründe stützt. Äusserungen im Rahmen der politischen Auseinandersetzung sind dabei nicht zu engherzig auszulegen, sondern immer in ihrem Gesamtzusammenhang zu würdigen (BGE 131 IV 23 E. 3.1 S. 28 f. mit Hinweisen). Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB setzt voraus, dass der Täter eine Person oder eine Gruppe von Personen «in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise» herabsetzt oder diskriminiert. Wird die Minderwertigkeit einer Gruppe behauptet, so muss damit eine grundsätzliche Minderwertigkeit der Gruppenangehörigen «als Mensch» zum Ausdruck gebracht werden. Eine qualifizierte Minderwertigkeit ist richtigerweise bei der uneingeschränkten Ablehnung einer Gruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion anzunehmen (BSK StGB-SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N. 53 zu Art. 261bis StGB). Die Behauptung, die Angehörigen einer bestimmten Gruppe seien alle Verbrecher (bzw. eine bestimmte Gruppe von Rechtsbrechern wie Diebe, Mörder, Drogen- händler etc.) ist herabsetzend im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB (NIGGLI, Ras- sendiskriminierung, a.a.O., N. 1289 mit Hinweisen). Zwar stellen Rechtsbrecher nach den Vorstellungen moderner Demokratien keine «Unmenschen» oder min- derwertige Menschen dar, doch wird bei Rechtsbrechern üblicherweise massiv in deren Grundrechte eingegriffen. Namentlich weil mit «Verbrecher» bei einem durchschnittlichen Publikum üblicherweise Menschen bezeichnet werden, die mit – womöglich langfristigen – Freiheitsstrafen zu belegen sind, besagt die Behauptung des Verbrechertums – basierend auf rassistischen, ethnischen oder religiösen Kri- terien, und eben gerade nicht auf konkreten Rechtsbrüchen – damit im Kern nichts anderes, als dass die betreffende Gruppe nicht den gleichen Anspruch auf persön- liche Freiheit habe wie andere Gruppen (NIGGLI, Rassendiskriminierung, a.a.O., N. 1289 mit Hinweis auf BSK StGB-SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N. 53 zu Art. 261bis StGB). In der Rechtsprechung wurden weder ein Wahlplakat der SVP, das vor dem Bun- deshaus betende Muslime von hinten zeigte und mit der Parole «Utilisez vos têtes! Vo- tez UDC. Suisse toujours libre!» überschrieben war (Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2008 vom 27.4.2009) noch die SVP-Plakatkampagne «Kontaktnetz für KOSOVO-ALBANER NEIN» (EKR-Urteil 2002-030N) noch das «Schäfchen- Plakat» (das Plakat der Ausschaffungsinitiative; EKR-Urteil 2008-011N) als ras- sendiskriminierend beurteilt. Bejaht wurde hingegen ein Verstoss gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB bei Slogans auf der Parteihomepage der Partei X (EKR-Urteil 2013- 004N): «(…) Viele Schweizer habe ja DRECK am Stecken, aber wenn JUGOSlawen das auch ha- ben, sollte man die viel härter bestrafen! (…)», sowie bei folgenden Aussagen in einem Zei- tungsinterview (EKR-Urteil 2006-032N): «Die Kosovo-Albaner nehmen sich nicht die Mühe, sich anzupassen. Sie wollen uns ihre Gewaltbereitschaft aufzwingen». Nach dem Einwand, sie spräche von einer Minderheit, sagte die Beschuldigte: «Das glaube ich nicht». In BGE 131 IV 23 E. 3.2 hielt das Bundesgericht bezüglich einer Medieninformation der Freiheits-Partei, bei der es einen Verstoss gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB ver- 28 neinte (kritisch dazu GERHARD FIOLKA, Keine illegale rassistische Medieninformati- on, Anmerkungen zum Bundesgerichtsentscheid vom 6.10.2004, Medialex 2005, S. 51 f.), fest, in der Literatur werde anerkannt, dass in der Berichterstattung über den Anteil einer Bevölkerungsgruppe an der Kriminalität, ja über deren besondere Neigung zu Straftaten keine gegen die Menschenwürde verstossende Herabset- zung liege, selbst wenn dadurch für deren Angehörige ein feindseliges Klima ge- schaffen werde. Weiter führte es aus: «Anders zu beurteilen sind in der Regel Pauschalurtei- le, die sich nicht auf sachliche Gründe stützen lassen. So erschiene die Aussage, die Flüchtlinge aus dem Kosovo seien generell kriminell und gewaltbereit, als unzulässige Herabsetzung dieser Gruppe (vgl. NIGGLI, Rassendiskriminierung, Zürich 1996, N 944)». Ähnlich sah dies auch das Zürcher Obergericht (EKR-Urteil 2002-030N): Sofern durch die Inserate die Aussage getrof- fen werde, Kosovo-Albaner seien allesamt kriminell, so wäre ein Verstoss gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB anzunehmen. 11.2.2 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus (pag. 697 ff., S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung), das Abstellen auf den Durchschnittsadressaten sei problematisch, denn dieser könne je nach erwünschtem Ausgang entsprechend skizziert werden. Im Zusammenhang mit der Masseneinwanderungsinitiative zeige das knappe Ab- stimmungsresultat vom 9.2.2014, dass es in Bezug auf die Einwanderungspolitik keinen Durchschnittsleser gebe. Das Bundesgericht habe im Fall der Medienmittei- lung der Freiheits-Partei festgehalten, dass der Durchschnittleser klar verstehe, dass mit der Formulierung «u.a. die Einwanderer (so genannte Flüchtlinge) aus dem Kosovo haben einen unverhältnismässig hohen Anteil an der zunehmenden Gewaltbereitschaft und Krimina- lität der Schweiz» weder gesagt noch angedeutet werde, dass alle Kosovo-Albaner gewaltbereit und kriminell seien, noch dass diese Menschen zweiter Klasse seien (BGE 131 IV 23 E. 2.2, 3.3). Die für den Fall zuständige Vorinstanz habe hingegen befunden, der Durchschnittsleser verstehe die Medienmitteilung der Freiheits- Partei dahingehend, dass es sich bei den Kosovo-Albanern um eine «grundsätzlich zu kriminellen Handlungen und zur Gewaltanwendung neigenden Bevölkerungs- gruppe handle» (BGE 131 IV 23 E. 2.2; kritisch zum Durchschnittsleser auch GER- HARD FIOLKA, Keine illegale rassistische Medieninformation, Anmerkungen zum Bundesgerichtsentscheid vom 6.10.2004, Medialex 2005, S. 51 f.). Die Aussage «Kosovaren schlitzen Schweizer auf» habe durchaus für die Ethnie herabsetzende Züge. Sie suggeriere, dass die Kosovaren ganz allgemein «Schlit- zer» seien. Die Privatklägerschaft bringe dazu vor, dass durch das Wort «aufschlit- zen», mit dem das Aufschneiden von Gegenständen und Tieren verbunden werde, die Ethnie «Kosovaren» als besonders brutal dargestellt werde, die Körperverlet- zungen oder gar Tötungen an der Opferethnie «Schweizer» begehe. Somit würden die Kosovaren als «Barbaren» dargestellt. Dem sei anzufügen, dass zudem die verwendete Bildsprache Feindseligkeit schüren könne, da die Kosovaren als eine Gruppe von «Aufschlitzer» dargestellt würden, die mit grossen schweren Schuhen über die Schweizer Flagge, die Verbildlichung der Schweizer Nationalität, mar- schierten und alles flach trampelten. Auch wenn das Inserat vor dem Hintergrund einer versuchten Tötung in Interlaken geschaltet worden sei, so werde mit der Aus- sage «Kosovaren schlitzen Schweizer auf» eben gerade nicht dieser konkrete Fall abgebildet. Dies sei bereits aus der Verwendung des Präsens ersichtlich. Korrek- 29 terweise hätte man stattdessen bei einer reinen Falldarstellung die Vergangenheit (schlitzten) verwenden müssen. Der Titel entbehre einer wahrheitsgetreuen, realen Grundlage, indem von Kosovaren und Schweizern und nicht von einem Kosovaren und einem Schweizer die Rede sei. Damit schiesse die Formulierung über das an- gebliche Ziel – den konkreten Fall publik zu machen – hinaus. Es sei nicht erwie- sen, dass Kosovaren resp. Kosovo-Albaner eine besonders hohe Gewalttätigkeit in Bezug auf Körperverletzungsdelikte aufweisen würden. So lasse sich denn auch beispielsweise aus den Jahresberichten des Bundesamts für Polizei (fedpol) einzig entnehmen, dass in den Bereichen des Heroinhandels und des Menschenschmug- gels häufig Personen aus dem Kosovo tätig seien (Jahresbericht der fedpol 2013, S. 14). Kritische Aussagen, auch solche über einen konkreten Fall, müssten zugelassen werden. Dabei sollten auch Übertreibungen und Vereinfachungen toleriert werden. Allerdings bestünden Grenzen: Pauschalaussagen dürften nicht als Vereinfachun- gen vertuscht werden. So sei eine Aussage, welche eine Bevölkerungsgruppe oder eine Ethnie pauschal als Kriminelle abstemple, keine kritische Aussage mehr. Vielmehr handle es sich um eine undifferenzierte und deshalb unzulässige Verall- gemeinerung. Erfahrungsgemäss lese der Durchschnittsleser das Kleingedruckte auf einem Pla- kat oder Inserat nicht, sondern beschränke sich auf die Lektüre der Schlagzeile. Im Zusammenhang mit dem SVP Logo und der Masseneinwanderungsinitiative ziehe der Durchschnittsleser den Schluss, dass er diese Initiative zu unterschreiben ha- be, um sich vor kriminellen Kosovaren zu schützen und insbesondere zu verhin- dern, dass die Schweiz von diesen «überrannt und eingenommen» werde. Es sei davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Leser verstehe, dass es sich beim fraglichen Inserat um eine politische Kampagne handle und die Aussage in den Kontext des politischen Abstimmungskampfs setze. Dies vermöge jedoch nicht zu verhindern, dass diese Aussage beim durchschnittlichen Leser den Eindruck hinter- lasse, dass es sich bei den Kosovaren um eine Ethnie mit einer besonders starken kriminogenen Tendenz handle, und folglich um eine Ethnie, die im Vergleich zu an- deren Ethnien weniger wert sei. Abschliessend sei festzuhalten, dass das Inserat eine herabsetzende und diskrimi- nierende Handlung in sich darstelle. Es sei eine öffentliche Erklärung, die den Ko- sovaren insgesamt und nicht nur vereinzelten Angehörigen dieser Personengruppe unterstelle, gewalttätig zu sein, und somit eine ihre Menschenwürde herabsetzte Aussage. 11.2.3 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte aus, die Vorinstanz habe, durchaus zu Recht, darauf hin- gewiesen, dass das Abstellen auf einen Durchschnittsadressaten im vorliegenden Fall problematisch sei. Gerade im Zusammenhang mit den Inseraten betreffend der Masseneinwanderungsinitiative scheine fraglich, ob es überhaupt einen Durch- schnittsadressaten geben könne, der einen klaren Standpunkt vertrete. Das Ab- stimmungsresultat sei denkbar knapp gewesen. Wo wolle man also den Durch- schnittsadressaten mit einer klaren Meinung ansiedeln, ohne eine politisch gefärbte Figur zu bemühen? Ungeachtet des erwähnten Hinweises auf diese Problematik 30 habe die Vorinstanz aber im begründeten Urteil ein bis zwei Seiten später dennoch mit einem Durchschnittleser argumentiert, den sie aber nie näher definiert habe und den sie ja offenbar selbst gar nicht einordnen könne. Diese Problematik sei aber gerade im vorliegenden Fall, bei dem es um politische Auseinandersetzungen und Publikationen einer der staatstragenden Parteien der Schweiz gehe, äusserst relevant. Die Vorinstanz habe den Durchschnittsadressaten vom Textverständnis her nun so positioniert, dass man ihn gerade als Erzfeind der SVP Schweiz be- zeichnen könne. Dieser Durchschnittsleser habe den Titel als generelle Herabset- zung von Kosovo-Albanern verstanden und habe keinen Hinweis auf den Vorfall von Interlaken erkannt, obwohl dieser Vorfall im gleichen Inserat beschrieben wer- de und im Titel von Kosovaren und nicht von Kosovo-Albanern die Rede sei. Diese Auslegung gehe völlig an der Sache vorbei. Die aufgezeigte Problematik hinsicht- lich des Durchschnittslesers sei im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung so zu lösen, dass ein solcher im Zweifel keine rassendiskriminierende Äusserung wahrnehme. Erst wenn eine Äusserung unabhängig von der politischen Positionie- rung des Durchschnittslesers zwingend als rassendiskriminierend zu verstehen sei, könne der Vorwurf der Rassendiskriminierung – auch im Rahmen einer politischen Diskussion – gerechtfertigt sein. Dieser Standpunkt alleine gewährleiste die Mei- nungsäusserungsfreiheit in angemessener Weise und verhindere den Missbrauch der Justiz für politische Abrechnungen, indem bei der Auslegung politisch gefärbte Durchschnittsleser herangezogen würden (Plädoyernotizen, pag. 879 f.). Nur gerade der Titel «Kosovaren schlitzen Schweizer auf» sei von den Privatklä- gern und der Vorinstanz als rassendiskriminierend eingestuft worden. Ob der Plural mit Bezug auf die Kosovaren vorliege oder nicht, sei eigentlich – per se – gar nicht relevant. Der Plural sei auch in den lateinischen Inseraten verwendet worden und dort habe es keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben. Die Übersetzungen sei- en von einem Übersetzungsbüro gemacht worden, welches den zu übersetzenden Text des deutschsprachigen Inserats offensichtlich von Beginn weg richtig verstan- den habe. Der Text sei so übersetzt worden, wie ihn die Beschuldigten auch ver- standen hätten. Im Zweifelsfall sei die deutsche Version analog wie die lateinischen Versionen zu lesen. Der Plural sei mit Bezug auf die zwei Angreifer in Interlaken zu verstehen und «Schweizer» sei mit Bezug auf das Opfer im Singular zu lesen. Der Titel mit Bezug auf das Substantiv «Schweizer» lasse verschiedene Interpretatio- nen zu. Wenn man den Titel so verstehe: Kosovaren «Plural» schlitzen Schweizer «Singular» auf, gebe der Titel nicht zu Beanstandungen Anlass. Denn so verstan- den werde – wie auch in den lateinischen Inseraten – ein Einzelfall angesprochen, was eine generelle Aussage über eine Ethnie ausschliesse. Wäre das Opfer eine Frau gewesen, würde es diesen Gerichtsfall gar nicht geben. Alleine, wenn man die Interpretationsvariante wähle, bei der sowohl Kosovaren wie auch Schweizer im Plural gelesen werden – und nur dann – ergebe sich aus dem Titel, wenn man die- sen isoliert betrachte, eine generelle Aussage (Plädoyernotizen, pag. 886 ff.). Das Bundesgericht sei in BGE 131 IV 23 zum Schluss gekommen, dass der Text der Freiheitspartei nicht rassendiskriminierend sei. Dieser Text könne aber sehr wohl so gelesen werden, dass alle Einwanderer aus dem Kosovo gemeint gewesen seien. Diese Interpretation sei sogar naheliegender als die Interpretation des Bun- desgerichts. Sie sei aber nicht zwingend, und das sei relevant: Wenn ein Text 31 mehrdeutig sei, müsse im Zweifel jene Auslegung gewählt werden, die nicht tatbe- standsmässig sei. Das gebiete die Meinungsäusserungsfreiheit im Rahmen des po- litischen Diskurses (Plädoyernotizen, pag. 888 f.). Der Beschrieb des Vorfalls von Interlaken sei immer integraler Bestandteil des In- serats gewesen. Die Beschreibung des Vorfalls sei sodann unstrittig immer korrekt wiedergegeben worden. In diesem Beschrieb werde klargestellt, dass zwei Kosova- ren ein Gartenrestaurant gestürmt hätten, und dass einer von ihnen einem Schwei- zer den Hals aufgeschlitzt habe. Das Verb schlitzen nehme also direkt Bezug auf den darunter beschriebenen Vorfall. Dieser Bezug, mithin der Verweis auf den kon- kreten Einzelfall, dürfe auf keinen Fall ausser Acht gelassen werden. Die Vorin- stanz habe demgegenüber befunden, dass man den Titel völlig isoliert betrachten müsse, da der Durchschnittsadressat den Text gar nicht lese, weil er klein gedruckt sei. Das sei unhaltbar. Dieses Argument wäre allenfalls bei einem Plakat diskuta- bel, jedoch nicht bei einem Printinserat oder einem Text auf einer Website. Es sei geradezu grotesk zu behaupten, dass der Durchschnittsadressat zwar den ganzen Text lese, nur gerade den Einzelfallbeschrieb aber nicht. Es sei von der Vorinstanz behauptet worden, dass der Durchschnittskonsument sowohl den Satz «Das sind die Folgen der unkontrollierten Einwanderung» wie auch den Satz «Wer das nicht will, unterschreibt jetzt die Volksinitiative Masseneinwanderung stoppen» lese, nicht aber den Beschrieb des Einzelfalles. Dies sei nur schon deshalb völlig unhalt- bar, weil diese beiden genannten Sätze nicht grösser geschrieben seien, als der Beschrieb des Einzelfalles. Komme hinzu, dass die SVP im Inserat als Schlussfol- gerung ganz unten rechts geschrieben habe, was die SVP vom Bundesrat fordere: «Sofortige Umsetzung der Volksinitiative ‹Ausschaffung krimineller Ausländer› und ‹Stopp der unkontrollierten Masseneinwanderung›». Auch diese Aufrufe seien nicht grösser geschrieben als der Einzelfallbeschrieb des Vorfalles in Interlaken. Die Schriftgrösse der Einzelfallbeschreibung spiele vorliegend also keine relevante Rol- le. Sie stehe der Wahrnehmung des Textes durch den Durchschnittsadressaten nicht entgegen (Plädoyernotizen, pag. 889 f.). Der Titel, «Kosovaren schlitzen Schweizer auf», sei sodann derart pointiert und so spezifisch formuliert, dass kein Mensch das einfach auf sich beruhen lasse. Das sei ein Titel, der nach einer Erklärung schreie. Kein gesunder Mensch komme auf die Idee, einer ganzen Ethnie generell als typische Eigenschaft zu unterstellen, dass deren Angehörige dazu neigten, Angehörige anderer Ethnien aufzuschlitzen. Stün- de in einem Titel z.B. «Afghanen strangulieren Amerikaner» oder «Nigerianer stei- nigen Frauen», käme auch niemand auf die Idee, darin generelle Beschreibungen bestimmter Ethnien zu sehen. Alle diese Verben, inklusive das Verb «schlitzen», würden selbst schon auf bestimmte Vorfälle verweisen. Sie erheischten eine Er- klärung, und würden keine Ethnie, sondern einen Vorgang, eine Handlung be- schreiben. Diese Verben alleine schränkten die Aussagen gewissermassen zu Ein- zelfallbetrachtungen ein, weil sie implizit auf konkrete Vorfälle verwiesen. Der Titel tauge gar nicht zur generellen Beschreibung einer Ethnie. Das Wort «schlitzen» al- leine deute so klar auf einen konkreten Vorfall, dass der Durchschnittskonsument zumindest die ersten Wörter unter dem Titel ebenfalls lese. Selbst wenn er dann nicht den ganzen Text lese, so werde doch sofort klar, dass im Text unterhalb des Titels eine Erklärung zum Titel geliefert werde. Schon nach den ersten Worten, 32 «Die Schwingerfreunde H.________ (38)», sei klar, dass auf einen konkreten Vor- fall Bezug genommen werde. Der Bezug zum Vorfall in Interlaken könne nicht wegdiskutiert werden. Das schliesse eine generelle Aussage über eine Ethnie aus (Plädoyernotizen, pag. 891). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es eine Stilfrage der aktuellen Bericht- serstattung, dass das Präsens sehr häufig auch in Fällen verwendet werde, wo streng sprachlogisch richtigerweise eine Vergangenheitsform angezeigt wäre. Titel wie «Mann erschiesst Ehefrau», «Ehemann tötet Nebenbuhler» oder «Raser verur- sacht Frontalkollision» seien völlig alltäglich (Plädoyernotizen, pag. 892). Der Plural bezüglich der Kosovaren werde im untenstehenden Text in einen Sinn- zusammenhang gestellt, weil zwei Kosovaren involviert gewesen seien. Zudem werde die Tatsache, dass nur ein Schweizer betroffen gewesen sei, explizit klarge- stellt. Auch das Verb deute direkt auf den konkreten Vorfall hin, der unmittelbar un- ter dem Titel beschrieben sei. Das Verb sei aus der Schilderung des Einzelfalles übernommen worden. Auch wenn der Plural «Kosovaren» in Bezug auf das Wort «schlitzen» nicht ganz richtig sei, so könne diese Tatsache alleine nicht den Bezug zum erklärenden Begleittext aufheben. In diesem Zusammenhang sei auf einen Ar- tikel im 20minuten vom 24.2.2016 verwiesen. Der Titel habe gelautet: «Schweizer überfahren Mädchen». Es sei dabei um einen Autounfall in Costa Rica gegangen, bei den Schweizer Touristen ein Mädchen überfahren hätten. Dieser Titel wäre gemäss Logik der Vorinstanz wie folgt zu analysieren: Die Begriffe «Schweizer» wie auch «Mädchen» könnten im Plural gelesen werden. Das Verb stütze diese In- terpretation, sei aber grundsätzlich falsch, weil natürlich nur ein Schweizer am Steuer gesessen sei. Durch den Plural werde der Sachverhalt generalisiert. Das Verb sei im Präsens verwendet worden, was ebenfalls falsch sei. Der Begriff «Schweizer» stelle eine Ethnie dar, könnte aber sicher als ethnische Sammelbe- zeichnung verstanden werden. Es werde also einer von Art. 261bis StGB geschütz- ten Gruppierung zu Unrecht in genereller Weise unterstellt, eine unbestimmte An- zahl von Mädchen zu Tode zu bringen. Der Text bestätige den so verstandenen Ti- tel gerade nicht, da ja nur eine Person am Steuer gesessen und nur ein Mädchen überfahren worden sei. Der Titel sei daher isoliert zu betrachten. Mit diesem werde nun aber eigentlich einer Ethnie eine generelle Gewaltbereitschaft unterstellt. Es werde ja behauptet, dass die Schweizer generell dazu neigten, Mädchen zu über- fahren, also zu verletzten oder gar zu töten. Damit werde eine von Art. 261bis StGB geschützte Gruppe in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise her- abgesetzt (Plädoyernotizen, pag. 893). Insgesamt liege weder eine Herabsetzung noch eine Diskriminierung vor. Der Bezug vom Titel des Inserats zum immer mitgelieferten Beschrieb des Vorfalls von Interlaken sei so klar, dass im Inserat keine generelle Aussage zu irgendeiner Gruppierung gesehen werden könne. Selbst wenn man davon ausgehe, dass ein Teil der Leser das Inserat missverstanden habe, so gelte dies nicht für den relevanten Durchschnittsleser. Eine derartige Einordnung sei vielmehr politisch gefärbt. Im Zweifelsfall sei auf die nicht tatbestandsmässige Variante der möglichen Auslegungen abzustellen. Das Inserat sei im Zusammenhang mit einer politischen Diskussion von einer politischen Partei publiziert worden, weshalb die Meinungsäusserungsfreiheit entsprechend stark zu gewichten sei. Es sei keine 33 einzige Tatbestandsvariante von Art. 261bis StGB erfüllt (Plädoyernotizen, pag. 896 f.). 11.2.4 Vorbringen der Privatkläger Rechtsanwalt F.________ führte aus, die Behauptung der Beschuldigten, dass sie im inkriminierten Inserat doch einfach nur einen konkreten Einzelfall geschildert hätten, habe von Anfang an nicht überzeugt, wie auch die einst landesweite Empörungswelle über Tage und Wochen deutlich gemacht habe. Viele Menschen hätten die niederen Motive durchschaut. Vorab sei in Erinnerung zu rufen, dass es sich bei den Beschuldigten um intelligente, gebildete und erfahrene Kommunikati- onsfachleute handle. Vor diesem Hintergrund hätten sie die Worte im Inserat, noch dazu in ihrer Muttersprache, mit Bedacht gewählt. Im obersten Titel falle sogleich auf, dass von «Folgen» die Rede sei. Die Folgen der unkontrollierten Massenein- wanderung seien also die, dass Kosovaren Schweizer aufschlitzen. Doch wieso sei von Folgen (also Plural) die Rede, wenn es doch gemäss den Beschuldigten nur um die zwei Kosovaren in jenem Interlakener Vorfall gegangen sei? Logischerwei- se hätte es heissen müssen: «Das ist die Folge der unkontrollierten Massenein- wanderung». Immerhin gehe es ja nur um einen einzigen Vorfall, der laut den Be- schuldigten im Inserat thematisiert werde. Wieso sei ein einziger Vorfall im Plural als «Folgen» bezeichnet worden, noch dazu der unkontrollierten Masseneinwande- rung? Die Darstellung der Beschuldigten ergebe weder sprachlich noch logisch ei- nen Sinn. Und wieso sei ein einziges, singuläres Ereignis, die Folgen nicht nur der Masseinwanderung, sondern gleich noch der unkontrollierten Masseneinwande- rung? Ein Einzelfall könne natürlich auch die Folge einer äusserst kontrollierten Einwanderung sein. In der unkontrollierten Masseneinwanderung stecke die gene- ralisierende Behauptung, dass eine unbestimmte Vielzahl, eben Massen, von schwerstkriminellen Kosovaren, eingewandert seien. Da die einwandernden Koso- varenmassen zwingend einen Querschnitt aus der gesamten Bevölkerung der Ko- sovaren bedeuteten, stünden die in Massen einwandernden Kosovaren immer re- präsentativ für die Gesamtheit der Kosovaren. Bereits diese oberste Inserat-Zeile mache daher deutlich, was die Verantwortlichen des Inserats öffentlich zum Aus- druck hätten bringen wollen (Plädoyernotizen, pag. 843 f.). Im Zentrum des Inserats stehe aber der grafisch besonders stark hervorgehobene Titel «Kosovaren schlitzen Schweizer auf!». Dieser Titel dominiere ganz offensicht- lich das Inserat mit einem Schriftzug, der gleich fünf Mal grösser sei als der rechts- seitig kleingedruckte Text mit dem Interlakener Vorfall. Der Haupttitel sei jedoch ganz bewusst und falsch gewählt worden. Beim Interlakener Vorfall seien zwei Ko- sovaren im Lokal anwesend gewesen, doch habe der eine Kosovare gar nie ins Tatgeschehen eingegriffen. Die eigentliche Auseinandersetzung habe nur zwischen einem einzigen Kosovaren und einem Schwinger stattgefunden. Dementsprechend sei bereits am Tag nach der Festnahme der unbeteiligte Kosovare gleich wieder aus der Haft entlassen worden. Derartiges wäre im Rahmen eines Tötungsdelikts niemals geschehen, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft auch nur den gerings- ten Anhaltspunkt für die Beteiligung auch des zweiten Kosovaren an der Gewalttat gehabt hätte. Dies hätten die Beschuldigten gewusst. Als Medienfachleute einer Partei, die das Ausländerrecht verschärfen wolle, seien sie über Haftbedingungen bestens orientiert. Bereits am Folgetag sei darüber in allen Medien berichtet wor- 34 den. Obwohl den Verantwortlichen des Inserats bekannt gewesen sei, dass nur ein einziger Kosovare beschuldigt werde, die Gewalttat verübt zu haben, sei dennoch eine Woche später das Inserat erschienen (Plädoyernotizen, pag. 844 f.). Die Beschuldigten hätten nie erklären können, weshalb sie das Inserat noch während mehr als zwei Jahren auf der SVP-Kampagnenseite und auf der SVP- Homepage belassen hätten, obwohl spätestens ab Mitte 2012 überhaupt keine Zweifel mehr daran hätten bestehen können, dass nur ein Kosovare für die Mes- sertat in Interlaken verantwortlich gewesen sei. Dieses Nachtatverhalten räume je- den Zweifel daran beiseite, dass es den Verantwortlichen nicht um die Darstellung eines einzelnen Vorfalls gegangen sei, sondern um eine instrumentalisierte Hetze gegen die Kosovaren als Minderheit, welche insbesondere in rechten Wählerkrei- sen seit vielen Jahren Ablehnung, Ressentiments und Ausgrenzung erfahre. Seit zwei Jahren sei es wieder ruhig um die Kosovaren, islamistischer Terror und Flüchtlinge seien ein dringenderes Thema (Plädoyernotizen, pag. 845). Die Beschuldigten hätten geltend gemacht, sie hätten sich von einem Blick-Titel in- spirieren lassen. In jenem Blick-Artikel sei jedoch gestanden, dass ein Kosovare einem Schwinger die Kehle aufgeschlitzt habe. Die Beschuldigten hätten somit an- statt den ursprünglichen Singular «Kosovare» den Plural «Kosovaren» verwendet. Zudem hätten sie statt «Schwinger» «Schweizer» genommen. Wieso sei man nicht gleich bei Schwinger geblieben? Der Inserat-Titel «Kosovaren schlitzen Schwin- ger» wäre für eine migrations- und ausländerpolitische Initiative nicht sonderlich in- teressant gewesen, denn es gehe bei einem solchen Inserat darum, Ängste vor Massen an Fremden zu schüren. Doch welcher Wähler, der nicht zufällig Schwin- ger wäre, würde sich bei diesem Titel angesprochen fühlen bzw. gar fürchten? Wenn nun aber aus «Schwingern» gleich «Schweizer», als Nation oder Volk wür- den, sei eben das Kollektiv, die Gesamtheit der Wahlberechtigten, angesprochen. Denn die Schweizer könnten in ihrer grossen Vielzahl weder von einem noch von zwei Kosovaren aufgeschlitzt werden. Daher setze die sich im Begriff «Schweizer» verbergende Vielzahl eine unbestimmte Vielzahl an schlitzenden Kosovaren vor- aus. Die Logik hinter diesem Inserat sei leicht verständlich und daher besonders perfide und unerträglich (Plädoyernotizen, pag. 845 f.). Auf derselben grafisch stark hervorgehobenen Titelebene weiter rechts sei in ei- nem grellen gelben Balken auf schwarzen Hintergrund zu lesen: «Wer das nicht will, unterschreibt jetzt die Volksinitiative ‹Masseneinwanderung stoppen!›». Was dieses «das» bedeute, bezweifle niemand ernstlich. Es beziehe sich natürlich auf den Haupttitel: Wer nicht wolle, dass Kosovaren Schweizer aufschlitzen, solle die Masseneinwanderungsinitiative sofort unterschreiben. Es gehe nicht darum, den konkreten Vorfall zu verhindern. Die Wähler sollten natürlich unterschreiben, wenn sie nicht (mehr) wollten, dass die Kosovaren beliebig viele Schweizer aufschlitzen und damit alle Schweizer an Leib und Leben gefährden würden. Auch hieran zeige sich, wie leicht durchschaubar diese Schutzbehauptung der Beschuldigten sei. Die Wähler sollten nicht ihren Namen dafür geben, dass sich ein bestimmter einzelner Vorfall im Berner Oberland nicht mehr wiederhole. Der Sinn der Formulierung im Inserat sei so angelegt, dass alle Schweizer unterschreiben sollten, welche die Tötungs- und Verletzungsfolgen der unkontrollierten massenhaften Einwanderung 35 von kosovarischen Gewaltverbrechern («Schlitzern») für sämtliche hier ansässigen Schweizer nicht mehr wollten (Plädoyernotizen, pag. 846). Auch das Bild im Inserat verdeutliche die Lüge der Beschuldigten. Dieses scheuss- liche Bild, auf welchem man eine unbestimmte Vielzahl, mindestens aber acht Beinpaare, schwarze Schuhe und schwarze Hosenbeine erkenne, die von einer ex- ternen Ortsquelle jenseits der rotflächigen Schweiz, aus der Ferne kommend, nun die Schweiz beträten, wobei diese finster anmutenden Gestalten allesamt bedroh- lich erschienen, was natürlich an der grafisch bewusst gewählten ausgrenzenden Gegenüberstellung von schwarzen Gestalten liege, die fremd und gefährlich wirk- ten, und der hellen roten und mit weissem Kreuz versehenen Fläche, welche den vertrauten Schweizer Heimatboden symbolisiere. Die Beschuldigten hätten nie zu erklären vermocht, was diese (mindestens) acht Beinpaare bzw. 16 Beine auf dem Bild mit gerade zwei Kosovaren zu tun hätten. Diese hätten ja maximal zwei Bein- paare bzw. vier Beine. Auch hier zeige sich, dass das Inseratbild nicht das Gerings- te mit den beiden Kosovaren in Interlaken zu tun habe. Es sei bei näherer Betrach- tung schlicht unmöglich, diese Titelelemente und das Inseratbild auf die beiden In- terlakener Kosovaren zu beziehen. Und weil diese Unmöglichkeit für viele Men- schen leicht erkennbar gewesen sei, habe dieses menschenverachtende Hetz- Inserat zur landesweiten Empörung geführt, wie es sie zuvor in politischen Kampa- gnen der jüngeren Schweizer Geschichte noch nicht gegeben habe. Die breite Öf- fentlichkeit habe diesen Hetz- und Diskriminierungsmechanismus durchschaut. Gleich mehrere Verlagshäuser hätten sich geweigert, das Inserat zu veröffentlichen (Ringier, «Der Sonntag», Bieler Tagblatt; vgl. pag. 506 ff.). Die Schweizerische Bi- schofskonferenz, die sich sonst politisch zurückhalte, habe von einer «gottesläster- lichen Menschenverachtung» gesprochen. Nachdem im St. Galler Tagblatt das In- serat erschienen sei, habe sich K.________, der Chefredaktor persönlich, bei sei- ner Leserschaft entschuldigt (pag. 509). Zig Tausende von Lesern hätten auf Inter- netplattformen und in den Online-Medien entsetzt reagiert. Der Tenor, dass die SVP einen einzelnen Vorfall als Vorwand zum Anlass genommen habe, um nun gleich alle Kosovaren als potentielle Gewaltverbrecher zu diskriminieren und damit ihre Unterschriftensammlung anzufeuern bzw. auf Stimmenfang zu gehen, sei ein- mütig ausgefallen (Plädoyernotizen, pag. 847 f.). Wäre der Haupttitel auf jenen Interlakener Vorfall bezogen gewesen, hätte der In- serattitel «Kosovaren schlitzten Schweizer auf!» lauten müssen. Dass der Titel nicht in Vergangenheitsform, sondern im Präsens stehe, ergebe eben nur einen Sinn im Zusammenhang mit der im Inserat prognostizierten künftigen kosovari- schen Massenkriminalität in der Schweiz. Dies werde auch mit der ersten Zeile («Das sind die Folgen der unkontrollierten Masseneinwanderung») angedeutet (Plädoyernotizen, pag. 848). Die Beschuldigten seien erfahrene Kommunikationsprofis. Kommunikationsexper- ten wüssten, dass Texte von oben nach unten und von links nach rechts und vom Grossgedruckten zum Kleingedruckten gelesen würden. Berücksichtige man diese Kommunikationsprinzipien, so stehe der klein gedruckte Interlakener Vorfall rechts unten, wo der Betrachter zuletzt vielleicht noch hingelange, aber wo er sich kaum lange aufhalte. Kommunikationsprofis wüssten, dass die Menschen zuerst die grossen Headlines läsen und zudem charakteristische Bilder betrachteten, aber 36 immer von oben links nach unten rechts. Von der Leseführung her sei das Hetz- Inserat also optimal geraten. Die diskriminierenden Kernbotschaften seien dort platziert worden, wo die Menschen ihr kurzes Augenmerk zuerst hinrichten würden und die dort angelegten Botschaften am ehesten speicherten. Der dominante Haupttitel enthalte einen Widerspruch zur kleingedruckten Fallbeschreibung. Während im Haupttitel stehe: «Kosovaren schlitzen Schweizer auf!» stehe im kleingedruckten Text nur noch «Einer der Kosovaren greift sofort zum Messer und schlitzt dem Schweizer die Kehle auf». Beim Betrachter bleibe aber nur die Bot- schaft im riesigen Haupttitel hängen. Im Haupttitel werde suggeriert, dass man Ko- sovaren nicht einwandern lassen dürfe, ansonsten es hier in der Schweiz zu un- kontrollierten Gewalttaten gegen die hiesige Bevölkerung käme. Damit würden die Ängste der Menschen bedient, die sich bekanntlich vor nichts mehr fürchteten, als Opfer krimineller Gewalt zu werden. Auf dieser Grundlage werde Stimmungsmache zum Nachteil einer ethnischen Minderheit betrieben, von der die Verantwortlichen wüssten, dass ihr viele Schweizer sowieso mit Argwohn und Vorurteilen begegne- ten. Das sei reine Hetze, welche eine Minderheit zu minderwertigen Kriminellen mache (Plädoyernotizen, pag. 848 f.). Die im Haupttitel formulierte Generalisierung werde durch den kleingedruckten In- terlakener Einzelfall überhaupt nicht widerlegt, sondern gerade gegenteilig noch weiter bekräftigt. Der kleingedruckte Text stehe beispielhaft für die Generalisierung im Haupttitel. Darin liege die ganze Perfidie des Inserats. Es sei kein Zufall, dass die Beschuldigte A.________, angesprochen auf diesen sprachlichen Widerspruch, schlicht der gestellten Frage ausgewichen sei (vgl. pag. 553). Das Inserat sei an Monstrosität kaum zu überbieten. Es sei in seiner ganzen Struktur mit den schwarz dargestellten Fremden und der im Titel angelegten hetzenden Ausgrenzung nichts anderes als menschenverachtende Propaganda (Plädoyernotizen, pag. 849 f.). Gemäss Rechtsprechung lasse der Aspekt der politischen Auseinandersetzung ei- ne gewisse Zurückhaltung bei der Annahme einer Diskriminierung zu. Diese Zurückhaltung greife beim inkriminierten Inserat jedoch nicht. Die Verteidigung verweise auf ein Urteil des Obergerichts Zürich (EKR-Urteil 2002-030N). Die Aus- sage des Plakats mit dem Titel «Kontaktnetz KOSOVO-ALBANER NEIN», bei der mit dem blossen «Nein» keine nähere Erklärung zu den Kosovo-Albanern gegeben werde, unterscheide sich von der Aussage «Kosovaren schlitzen Schweizer auf», bei der in eindringlicher Weise erklärt werde, dass die Kosovaren schwerstkriminell seien (Plädoyernotizen, pag. 853 f.). Gerhard Fiolka, Strafrechtsprofessor an der Universität Freiburg, habe die Richtig- keit des erstinstanzlichen Urteils bestätigt (NZZ-Artikel vom 2.5.2015, Beilage 4): «Indem die Kosovaren von der SVP pauschal als Gewaltverbrecher bezeichnet würden und gleichzei- tig aufgerufen werde, diese Gruppe nicht mehr im (recte, wohl: ins) Land zu lassen, werde dieser das Recht abgesprochen, in der Schweiz gleichberechtigt zu leben» (Plädoyernotizen, pag. 854). Diese Einschätzung überzeuge in dogmatischer Hinsicht. Das Inserat betreffe gleich mehrere Tatbestände von Art. 261bis StGB, so erfülle es offensichtlich die Tatbestandsvariante des Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB. Wer eine Gruppe von Menschen alleine wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu Mördern und Ge- waltverbrechern degradiere und sie im Kollektiv diffamiere, verletze in eklatanter Weise die Menschenwürde aller Betroffenen. Selbstverständlich seien auch Koso- 37 varen, die Gewaltverbrechen begingen, nicht von minderem Wert. Es sei daher je- de Form der öffentlichen Herabsetzung von Personen, welche die Gleichwertigkeit ihrer Menschqualität zum Gegenstand habe, verboten. Die im Inserat kundgegebe- ne Zielsetzung, den Menschen kosovarischer Herkunft elementare Rechte zu ent- ziehen und sie kollektiv von der Schweiz fernzuhalten, und zwar gleichgültig, ob sie Delikte tatsächlich begangen haben oder nicht (weil sie gemäss dem Inserat ja gleichsam von Natur aus zu schweren Gewaltverbrechen neigten), gelte als klassi- sche Variante der Rassendiskriminierung (vgl. BSK Strafrecht II, a.a.O., N. 9). Auch werde im Inserat die grundsätzliche Minder- und Unterwertigkeit der Angehörigen der kosovarischen Ethnie verkündet und damit deren gleichberechtigte und gleich- wertige Position als Mensch(en) unter Menschen in Frage gestellt. Mit dem Begriff «Kosovaren» sei einerseits jeder einzelne Kosovare und andererseits die gesamte kosovarische Ethnie gemeint. Die Tathandlungen seien öffentlich erfolgt (Plädoyer- notizen, pag. 855 f.). Der Parteipräsident und die beiden Beschuldigten hätten das inkriminierte Inserat aufgrund gemeinsamer Planung und durch gleich massgebli- ches, arbeitsteiliges Zusammenwirken entwickelt und veröffentlicht. Dabei sei jede der drei Personen mit den Handlungen der anderen einverstanden gewesen. Dazu seien alle drei in verantwortlicher und leitender Stellung gestanden. Vor diesem Hintergrund erschienen die Beschuldigten als Mittäter (Plädoyernotizen, pag. 860). 11.2.5 Ausführungen der Kammer Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kammer die den Beschuldig- ten vorgeworfene Tathandlung, die Veröffentlichung des inkriminierten Inserats, zu beurteilen hat, und nicht ihre Gesinnung oder politische Einstellung. Ansonsten würde die Grenze zum Gesinnungsstrafrecht überschritten. Sache des Strafrechts ist allein die Reaktion auf den geschehenen Rechtsbruch (vgl. STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, S. 326). Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschuldigten durch die Veröffentli- chung des inkriminierten Inserats in der NZZ, dem St. Galler Tagblatt und auf zwei Webseiten die Angehörigen der kosovarischen Ethnie in einer gegen die Men- schenwürde verstossender Weise herabgesetzt haben. Massgebend ist die deutsche Version des Inserats. Nur dieses ist Gegenstand der Anklage. Der Einwand der Verteidigung, die deutsche Version sei analog wie die lateinischen Versionen zu lesen, lässt allenfalls auf den subjektiven Tatbestand schliessen (vgl. unten Ziff. II.11.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Äusserung oder Verhal- tensweise den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB nur erfüllen, wenn sie von einem unbefangenen durchschnittlichen Dritten aufgrund der gesam- ten konkreten Umstände als rassendiskriminierender Akt erkannt wird. Die Vorin- stanz hat sich kritisch zum unbefangenen Durchschnittsadressaten (bzw. Durch- schnittsleser) geäussert (pag. 697 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Durchschnittsadressat ist jedoch jeder potentielle Leser und jede potentielle Leserin des Inserats. Es ist ureigentümliche Aufgabe des Gerichts, zu bestimmen, wie der Durchschnittsadressat das Inserat zu verstehen hat. Die Kammer hat somit ihrer Pflicht nachzukommen. 38 Gemäss Anklageschrift ist das gesamte Inserat zu prüfen - und nicht nur die Kern- aussage, wie die Vorinstanz dies andeutete (vgl. pag. 698, S. 31 der erstinstanzli- chen Begründung). Die Frage stellt sich, wie die kleingedruckte Einzelfallschilde- rung im Zusammenhang mit den übrigen Elementen des Inserats wahrgenommen wird. Aus der Wahrnehmungspsychologie ist bekannt, dass im Durchschnitt höchs- tens zwei bis drei Sekunden auf die Beachtung einer durchschnittlichen, werbungs- führenden Zeitschriftenseite entfallen. Daher müssen Inserate auf Anhieb Aufmerk- samkeit erregen und binden. Bilder, Farben, grosse Schlagzeilen und hervorgeho- bener Text erregen Aufmerksamkeit, wobei Bilder vor Text betrachtet und auffällige optische Elemente (gross, bunt, starker Kontrast, zentral) bevorzugt erfasst wer- den. Eine Überschrift unter dem Bild findet mehr Beachtung bei den Lesern als über dem Bild. In der westlichen Welt werden zwar Anzeigen von links nach rechts und von oben nach unten – wie die Leserichtung – betrachtet. Allerdings bestim- men das Layout und der konkrete Inhalt einer Anzeige weitgehend, wie der Blick wandert; d.h. es gibt keine typischen Blickverläufe (MEDIAANALYZER [Herausgeber], Wie wirken Printanzeigen? Eine empirische Studie zur Wahrnehmung von Print- Anzeigen, Hamburg 2003, S. 17; SCHNETTLER J./WENDT G., Werbung planen – Konzeption, Media und Kreation, Lehr- und Arbeitsbuch für die Weiterbildung, 2. Auflage, München 2007, S. 403; Wirtschaftswoche PraxisWissen, Anzeigege- staltung, April 2010, Düsseldorf, S. 4 ff.). Einstieg in das inkriminierte Inserat ist für den Durchschnittsleser das rot-schwarz- weisse Bild, anschliessend wird die übergrosse Schlagzeile gelesen, es folgen die kleineren Überschriften, danach folgt der hervorgehobene Text und erst am Schluss wird der kleingedruckte Text gelesen. Der Durchschnittsleser schaut somit zuerst das Inseratbild an. Er sieht eine unbestimmte Vielzahl von schwarzen, be- drohlich wirkenden Stiefelpaaren, welche von ausserhalb herkommend über die rot-weisse Schweizerfahne hinwegtrampeln. Der Blick fällt danach auf die im Bild integrierte weisse Überschrift auf rotem Hintergrund: «Masseneinwanderung stop- pen!». Der Durchschnittsleser nimmt folgende Botschaft auf: Die Schweiz ist durch Masseneinwanderung bedroht. Das Bild lenkt danach den Blick nach oben zur grossen weissen Überschrift auf schwarzem Hintergrund: «Kosovaren schlitzen Schweizer auf!». Das Wort Kosovaren steht über dem vordersten Stiefelpaar. Der Durchschnittsleser stellt eine Verbindung zwischen Bild, Überschrift «Massenein- wanderung stoppen!» und der Schlagzeile her und kommt zum Schluss: Die Mas- seneinwanderung führt dazu, dass Kosovaren Schweizer aufschlitzen. Er fasst so- mit die Schlagzeile folgendermassen auf: Kosovaren (Plural) schlitzen Schweizer (Plural) auf. Danach liest er den Text im gelben Feld (Farben erzielen immer Auf- merksamkeit): «Wer das nicht will, unterschreibt jetzt die Volksinitiative ‹Massen- einwanderung stoppen›». Der Durchschnittsleser folgert, dass mit «das» die Koso- varen gemeint sind: Wer nicht will, dass Kosovaren (Plural) Schweizer (Plural) auf- schlitzen, soll unterschreiben. Die oberste Überschrift «Das sind die Folgen (Plural) der unkontrollierten Masseneinwanderung:», bestätigt diese Schlussfolgerung, ins- besondere wegen des verwendeten Doppelpunktes. Danach liest der Durch- schnittsleser den rechts unten stehenden fettgedruckten Text: «Die SVP fordert vom Bundesrat: - Sofortige Umsetzung der Volksinitiative ‹Ausschaffung krimineller Ausländer› - Stopp der unkontrollierten Masseneinwanderung!» und erst danach 39 (wenn überhaupt) den nochmals kleiner (nicht gleich gross, wie die Berufungsfüh- rer geltend machen!) gedruckten Text mit der verkürzten Interlakner Falldarstel- lung. Bis der Durchschnittsleser zum kleinstgedruckten Text gelangt, hat er längs- tens die felsenfeste Überzeugung gewonnen, dass die grosse Schlagzeile im Plural zu lesen ist: Kosovaren (Plural) schlitzen Schweizer (Plural) auf. Es ist der Privatklägerschaft zuzustimmen, dass die im Haupttitel formulierte Gene- ralisierung durch den kleingedruckten Interlakner Einzelfall sodann überhaupt nicht widerlegt, sondern gerade gegenteilig noch weiter bekräftigt wird. Der kleingedruck- te Text steht beispielhaft für die Generalisierung im Haupttitel. Darin liegt die Perfi- die des Inserats. Der Durchschnittsleser zieht folgenden Schluss: Es hat schon an- gefangen, wenn ich nicht noch mehr solche Vorfälle will, muss ich die Initiative un- terschreiben. Er folgert: Jetzt muss ich Angst vor den Kosovaren haben, und zwar vor der Gruppe, nicht vor einem oder allenfalls zwei Straftätern. Die kleingedruckte Interlakner Fallschilderung besteht zudem aus einem aus dritter Hand übernommenen und veränderten Sachverhalt. Der Sachverhalt wurde vom Blick kopiert, die Schlagzeile des Blicks «Kosovare schlitzt Schwinger Kehle auf» aber verändert und der Satz aus dem Blick: «‹Er nahm sein Bierglas und tat so, als wolle er sie anspritzen›, so der Zeuge» (vgl. pag. 219 f.), hingegen weggelassen. Aufgrund der Berichterstattung im Blick war zudem am 18.8.2011 bereits bekannt, dass der zweite Kosovare aus der Untersuchungshaft entlassen worden war (pag. 83). Zur Veranschaulichung des Gesagten diene das folgende konstruierte Beispiel: Nach der Einleitung «Das sind die Folgen der unkontrollierten Tierwanderung:» wird ein Wolf mit einem blutigen Fleischstück im Maul abgebildet. Der grosse Titel lautet: «Wölfe reissen Schafe!», daneben steht «um das zu verhindern, unter- schreiben Sie die Initiative zum Abschuss des Wolfes». Dann liest der Leser im kleingedruckten Text, dass auf irgendeiner Alp ein Wolf ein Schaf gerissen hat. Niemand würde bei diesem Beispiel sagen, dass nur ein Wolf gemeint ist. Es wäre allen klar, dass es um das Wolfsrudel, um die Wölfe im Allgemeinen geht. Für die Kammer ist das Inserat als Ganzes herabsetzend. Die heftigen Reaktionen auf die Veröffentlichung des Inserats zeigten, dass es auch vom Durchschnittsleser tatsächlich als herabsetzend verstanden wurde. Das inkriminierte Inserat wurde im Rahmen einer politischen Kampagne publiziert. Zu prüfen ist, ob dies etwas am bisherigen Ergebnis ändert. Das Gesetz enthält erstens keine Ausnahmebestimmung für Äusserungen im Rahmen von politischen Debatten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass rassendiskriminierende Aussagen in einem apolitischen Kontext kaum denkbar sind, denn mit Einführung der Norm wollte man die Stammtischparole gerade nicht bestrafen (solange sie nicht von anderen Restaurantgästen mitgehört wird; vgl. NIGGLI, Rassendiskriminierung, 2. Auflage, N 1000 ff.). Vorliegend handelt es sich zudem um eine haltlose Pauschalisierung und nicht um eine sachliche Kritik. Das Inserat wurde gedruckt und im Internet veröffentlicht, es wirkt somit nachhaltig. Niemand konnte oder kann sich unmittelbar dagegen wehren. In einem Streitgespräch (z.B. Diskussionsrunde im Fernsehen) wäre hingegen wohl etwas mehr zuzulassen, denn die Gesprächspartner könnten unmittelbar Stellung beziehen. Schliesslich ist erneut 40 auf den BGE 131 IV 23 und das EKR-Urteil 2002-030N hinzuweisen, die beide festhielten, dass eine mögliche Aussage, wonach die Flüchtlinge aus dem Kosovo (Einwanderer aus dem Kosovo) generell kriminell und gewaltbereit seien, als unzulässige Herabsetzung dieser Gruppe erscheinen würde. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Angehörigen der kosovarischen Eth- nie durch das Inserat als Ganzes generell mit Messerschlitzern, d.h. Gewaltverbre- chern, gleichgesetzt, also im Kollektiv kriminalisiert werden, und somit in einer ge- gen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt und dadurch als min- derwertig bezeichnet werden. Der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB ist somit erfüllt. 11.3 Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz voraus, Eventualvorsatz genügt. Wissen und Willen haben sich auf alle objektiven Tatbestandselemente zu richten (BSK- SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N. 59 zu Art. 261bis StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Wil- len ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tat- bestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglich- keit, das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter erkennt dieses Risiko. Insoweit, d.h. hinsichtlich des Wissensmoments, besteht mithin zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit Übereinstimmung. Der Unterschied liegt beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt hingegen den als möglich erkannten Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf, findet sich damit ab. Wer den Erfolg in Kauf nimmt, «will» ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Dazu ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Täter den Erfolg «billigt» (vgl. BGE 125 IV 242 E. 3c m.w.H.). Im vorliegenden Fall beteuerten A.________ und B.________, dass es ihnen einzig darum gegangen sei, die Fälle von Pfäffikon und von Interlaken einer breiten Öf- fentlichkeit bekannt zu machen. Es sei ihnen nie darum gegangen, Personen oder Gruppen von Personen zu diskriminieren oder herabzusetzen. Rassismus sei ihnen fremd (pag. 553 Z. 1 ff., 555 Z. 29 ff., 557, 834 f.). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass zur Ergründung des subjektiven Tatbestan- des nicht bloss auf die Erklärungen der beschuldigten Personen abzustellen ist. Zu berücksichtigen sind die gesamten Umstände. Dazu gehört, dass die Beschuldig- ten einerseits ausgewiesene Kommunikationsprofis sind und zu den besten ihres Fachs gehören und andererseits auf die rassistische Tendenz des Inserats auf- merksam gemacht wurden. Die Kammer schliesst nicht aus, dass die Beschuldig- 41 ten vorerst mit bewusster Fahrlässigkeit handelten. Spätestens nach der Rückmel- dung von diversen Verlagshäusern, welche das Inserat als rassistisch einstuften und deswegen nicht publizieren wollten, hätten sie jedoch hellhörig werden und das Inserat stoppen bzw. dessen Aufschaltung auf den Webseiten unterlassen müssen. Die Beschuldigten wussten aufgrund ernstzunehmender Kritik von Dritten, dass ihr Inserat als rassistisch eingestuft werden könnte (vgl. Beweisergebnis Ziff. III.8.6.4). Obschon es ihnen ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, das Inserat in allen Zei- tungen im Singular, oder alternativ, gar nicht zu schalten, hielten sie an der verein- zelten Publikation des inkriminierten Inserats fest. In der Medienmitteilung vom 19.8.2011 taten sie vielmehr ihren Unmut über die verweigerte Publikation des In- serats durch einzelne Verlagshäuser kund: «Die SVP lässt sich den Mund nicht verbieten und prangert Missstände konsequent an. Das passt nicht allen. So lehnen einzelne Zeitungen SVP- Inserate ab und verweigern damit eine öffentliche Debatte zu den Gewaltverbrechern von dieser Wo- che» (pag. 112.92 f., 646 f.; 686 f., S. 19 f. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Beschuldigten trafen keine weiteren Abklärungen und ignorierten die Warnun- gen der Verlagshäuser, dass das Inserat rassistisch sei. Dabei war es ihnen auch egal, dass das Übersetzungsbüro bei der italienischen und französischen Version ihre überschiessende Schärfe gemildert hatte (so wie sie sich auch damit einver- standen erklärten, dass das Inserat, dort wo beanstandet, im Singular erschien). Die Umformulierung wurde durch das Übersetzungsbüro – und nicht etwa durch die Beschuldigten – getätigt. Das inkriminierte Inserat erschien jedoch in ihrer Mutter- sprache, also der Sprache der Medienprofis. Ebenso ist zu verneinen, dass die Beschuldigten unter Zeitdruck handeln mussten (vgl. Aussage von B.________ in der Hauptverhandlung, pag. 556; Aussage von G.________, pag. 112.41 Z. 147 f.). Am 17.8.2011 erfolgte die Berichterstattung im Blick, am 17.8.2011 eine erste Medienmitteilung, am 19.8.2011 die zweite Medi- enmitteilung der SVP – für die heutige Medienwelt ein vergleichsweise moderates Tempo. Die Beschuldigten hatten auch genügend Zeit, um selektiv das hervor- bzw. herauszustreichen, was ihnen gefiel oder missfiel. Erwähnt wurden weder die Tatsache, dass der zweite Kosovare bereits am 18.8.2011 aus der Haft entlassen worden war, noch das im Blick beschriebene, angedeutete «Bieranschütten» durch das Opfer; hingegen beschwerten sich die Beschuldigten bereits lautstark über die Zeitungen, die das inkriminierte Inserat (zu den „Gewaltverbrechen von dieser Wo- che“) nicht veröffentlichen wollten. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschuldigten bei der allerersten Rückmeldung hätten hellhörig werden müssen, dies umso mehr, als sich die SVP im Zusammenhang mit Plakatkampagnen schon mehrmals mit Strafverfahren kon- frontiert sah. Aufgrund der Rückmeldungen der Verlagshäuser wussten die Be- schuldigten, dass das Inserat als rassistisch eingestuft werden könnte; indem sie das Inserat auf den zwei Webseiten publizierten und die Veröffentlichung des Inse- rats in den Zeitungen NZZ und St. Galler Tagblatt nicht verhinderten, nahmen sie ab dem 19.8.2011 (das Datum der zweiten Medienmitteilung entspricht dem An- fangsdatum gemäss Anklageschrift!) den Erfolg in Kauf und handelten damit mit Eventualvorsatz. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt. 42 12. Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) 12.1 Objektiver Tatbestand Nach Art. 261bis Abs. 1 StGB wird bestraft, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft. Vorliegend kann auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (pag. 701 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Aufrufen zu Hass oder Diskriminierung ist der Aufruf der Öffentlichkeit zu Diskriminierungshandlungen. Es ist ein be- wusstes Handeln, das an Dritte gerichtet ist und das ein werbendes Element beinhaltet. Nicht jede Handlung, die öffentlich vorgenommen wird, ist eine Handlung die sich an die Öffentlichkeit richtet. Strafbar ist nur das Aufrufen zu Diskriminierung, sofern damit ein Klima geschaffen wird, in dem An- griffe auf die Menschenwürde wahrscheinlich werden (vgl. NIGGLI, a.a.O., N 1073 ff.). Eine Diskriminierung besteht, wenn der Gleichheitsgrundsatz dadurch verletzt wird, dass eine Un- gleichbehandlung ohne sachlichen Grund an den Kriterien der Rasse, Ethnie oder Religion anknüpft und dies mit dem Willen erfolgt oder die Wirkung hat, dass die Betroffenen die ihnen zustehenden Menschenrechte nicht ausüben können oder in dieser Ausübung beschränkt oder behindert werden. Der Begriff Hass soll das feindselige Klima und die feindliche Grundstimmung, die die eigentliche Quelle von Gewalttätigkeiten darstellen, zum Ausdruck bringen. Irrelevant ist es dabei, ob die Feind- seligkeit in die Tat umgesetzt wird. Aufrufen bzw. Aufreizen bezeichnet die nachhaltige und eindringli- che Einflussnahme auf Menschen mit dem Ziel, eine feindselige Haltung gegenüber einer bestimmten Personengruppe aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu vermitteln oder ein entsprechend feindseliges Klima für die Betroffenen zu schaffen oder zu verstärken (s. zum Ganzen: NIGGLI, a.a.O., N 1033; vgl. NIGG- LI/FIOLKA, a.a.O., S. 9). Erfasst werden damit auch die allgemeine Hetze oder das Schüren von Emotionen (Stimmungsma- che), die auch ohne expliziten Aufforderungscharakter geeignet sind, Hass und Diskriminierung her- vorzurufen (BGE 123 IV 202, 207 E.3b). Das Bundesgericht hat das Aufrufen zu Hass oder Diskrimi- nierung in einem Fall bejaht, indem in einer Zeitschrift geschrieben worden ist, dass die USA ohne Schwarze sicherer, sauberer und reicher wären und die Schwarzen mit Tieren verglichen wurden (BGE 124 IV 121, E.2b)». Für die Kammer bringt das inkriminierte Inserat gleich wie im oben zitierten BGE 124 IV 121 zum Ausdruck, dass die Schweiz ohne Kosovaren sicherer wäre. Damit werden die Kosovaren als akute Bedrohung dargestellt, was eine feindselige Haltung, namentlich der Schweizer Stimmberechtigten gegenüber den Kosovaren schürt, die geeignet ist, Hass und Diskriminierung hervorzurufen. Den Ausführungen der Verteidigung betreffend den Erwägungen der Vorinstanz zur Initiative (die Initiative schaffe Ungleichheit zwischen verschiedenen Ausländern) ist hingegen insofern zuzustimmen, als dies nicht Gegenstand der Anklage ist (vgl. Ausführungen der Vorinstanz pag. 702, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; Ausführungen der Verteidigung in den Plädoyernotizen, pag. 895 f.). Der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 1 StGB ist somit erfüllt. 12.2 Subjektiver Tatbestand Vorab kann auf die Ausführungen in Ziff. III.11.3 verwiesen werden. Bei Art. 261bis Abs. 1 StGB muss sich Wissen und Willen darauf beziehen, durch öffentliche Äusserungen oder Handlungen Hass bzw. Diskriminierung zu schüren 43 oder in der Gesellschaft ein feindseliges Klima zu fördern. Der Wille muss weder auf konkrete Diskriminierungshandlungen, noch auf einen Erfolg gerichtet sein, der über die Beeinflussung der Öffentlichkeit hinsichtlich der Schaffung oder Bestär- kung eines feindseligen Klimas hinausgeht (NIGGLI, Rassendiskriminierung, a.a.O., N 1669). Mit der Publikation des Inserates veröffentlichten die Beschuldigten ein Inserat, von dem sie aufgrund der Rückmeldungen der Verlagshäuser wussten, dass es geeig- net ist, ein vorbestehendes negatives Bild der Kosovaren zu perpetuieren, d.h. zu erreichen, dass sich dieses negative Bild weiter festsetzt. Beide möglichen Konse- quenzen waren dem Ansinnen der SVP, möglichst viele Unterschriften für die Initia- tive zu sammeln, dienlich, weshalb A.________ und B.________ die möglichen rassistischen Konsequenzen ihres Verhaltens schlicht ignorierten und ab dem 19.8.2011 (das Datum der zweiten Medienmitteilung entspricht dem Anfangsdatum gemäss Anklageschrift!) in Kauf nahmen, dass eine feindselige Stimmung gegenü- ber den Kosovaren geschürt wird. Der subjektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 1 StGB ist demzufolge ebenfalls erfüllt. 13. Mittäterschaft A.________ und B.________ wirkten beim Entschluss, der Planung, der Aus- führung und der Veröffentlichung des Inserats in massgebender Weise mit dem Parteipräsidenten der SVP Schweiz, G.________, zusammen. Sie verstiessen so- mit mittäterschaftlich, d.h. aufgrund gemeinsamer Planung und durch gleich mass- gebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Tatausführung, wobei jeder mit den Tathandlungen des anderen einverstanden war, und in verantwortlicher leiten- der Stellung gegen die Strafnorm der Rassendiskriminierung. 14. Konkurrenz zwischen Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 erster Teilsatz StGB Vorab kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 703, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es liegt unechte Idealkonkurrenz vor (NIGGLI, Rassendiskriminierung, a.a.O., N 1787; BSK StGB-SCHLEIMINGER METTLER, N. 85 zu Art. 261bis). Eine Verurteilung nach Art. 261bis Abs. 1 StGB konsumiert die Tatbestandsvariante von Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB. 15. Mehrfachbegehung / Zustandsdelikt Die Anklage lautete auf mehrfache Tatbegehung, aufgrund des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) erübrigt sich angesichts des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen einfacher Begehung jedoch eine Diskussion darüber, ob durch Aufschaltung im Internet und Publikation des Inserats in den Zeitungen meh- rere Handlungen begangen wurden. Art. 49 StGB gelangt vorliegend nicht zur An- wendung. Gemäss Urteil des Bundesgericht 6B_473/2015 vom 2.12.2015 ist ein im Internet begangenes Ehrverletzungsdelikt, etwa durch die Publikation eines ehrverletzen- den Artikels in einem Internetblog, ein Zustandsdelikt und nicht ein Dauerdelikt. Wie bei einem in der Presse begangenen Ehrverletzungsdelikt ist die Wirkung der üblen Nachrede mit der Publikation im Internet erfüllt. Die Kammer kommt zum 44 Schluss, dass Rassendiskriminierung ebenfalls ein Zustandsdelikt ist. Die Tathand- lung wurde somit am 19.8.2011 durch Aufschalten des Inserats im Internet respek- tive am 25.8.2011 durch Veröffentlichung des Inserats in den Zeitungen begangen. Für die darüber hinausgehende, ebenfalls angeklagte Tat-Zeit von September 2011 bis Dezember 2013 sind die Beschuldigten somit freizusprechen. 16. Zusammenfassung A.________ und B.________ werden somit der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 1 StGB schuldig erklärt, begangen am 19.8.2011 resp. 25.8.2011 in Bern. Die Beschuldigten werden hingegen von der Anschuldigung der Rassendis- kriminierung, angeblich begangen in der Zeit von September 2011 bis Dezember 2013 in Bern, freigesprochen. IV. STRAFZUMESSUNG 17. Allgemeines Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 704 f., S. 37 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Angesichts der alleinigen Berufungen der Beschuldigten ist auch hier das Ver- schlechterungsverbot zu beachten. 18. Strafrahmen Der Strafrahmen beim Tatbestand der Rassendiskriminierung beträgt gemäss Art. 261bis StGB Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe von 1 bis 360 Tagessätzen. 19. Tatkomponenten 19.1 Objektive Tatschwere Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur objektiven Tatschwere kann vorab ver- wiesen werden (pag. 705 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das inkriminierte Inserat wurde in zwei Tageszeitungen und auf zwei Webseiten publiziert, wo es eine grosse Anzahl von Lesern erreichte. Aufgrund des Teilfrei- spruchs für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2013 ist die Strafe im Ver- gleich zur Vorinstanz leicht zu mindern. Das Ausmass der objektiven Tatschwere ist unter diesen Umständen noch als leicht zu werten. 19.2 Subjektive Tatschwere Die beiden Beschuldigten handelten mit Eventualvorsatz. Die Beweggründe waren politischer Natur. Mit der Veröffentlichung des Inserats wollten die Beschuldigten die Unterschriftensammlung für die Masseneinwanderungsinitiative ihrer Arbeitge- berin, der SVP, ankurbeln. Die Leser sollten durch den reisserischen Titel emotio- nal angesprochen, aufgeschreckt und dazu gebracht werden, die Initiative zu un- terschreiben. Für diesen Zweck wurden die Kosovaren instrumentalisiert und pau- 45 schal als Kriminelle hingestellt. Dies ist umso verwerflicher, als sich die Massen- einwanderungsinitiative nicht gegen bestimmte (kriminelle) Ausländer richtet, son- dern die Zahl der Einwanderer insgesamt reduzieren will (vgl. Ausführungen der Verteidigung, Plädoyernotizen, pag. 885 Z. 53). Es wäre für die Beschuldigten ein Leichtes gewesen, das inkriminierte Inserat nach der erfolgten und wahrgenommenen Kritik gänzlich austauschen zu lassen. Dass sie trotzdem daran festgehalten haben, ist umso unverständlicher, als dass die bei- den Beschuldigten in der Hauptverhandlung beteuerten, dass es ihnen nicht auf den Titel angekommen sei, sondern es nur darum gegangen sei, den Fall Interla- ken einer breiteren Öffentlichkeit bekannt zu machen. 19.3 Fazit Das gesamte Tatverschulden ist dennoch als leicht einzustufen. Es ist von einer Strafe im Bereich von 40 Strafeinheiten auszugehen. 20. Täterkomponenten Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 706, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Beide Beschuldigten sind nicht vorbestraft (pag. 800 f.). A.________ und B.________ gaben unumwunden zu, dass sie für das Inserat ver- antwortlich sind. Beide wiesen aber jegliche Schuld von sich und betonten, dass sie das inkriminierte Inserat in gleicher Form erneut veröffentlichen würden (vgl. Aus- sage B.________, pag. 555 Z. 43 f.; Aussage A.________, pag. 553 Z. 28 ff.). Es ist somit keine Einsicht und Reue ersichtlich. Die Kammer beurteilt den Umstand, dass das inkriminierte Inserat bis Dezember 2013 auf den Webseiten der SVP und der Initiative für Masseneinwanderung be- lassen wurde, am 29.5.2012 aber über die Verfahrenseinstellung gegenüber den zweiten Kosovaren berichtet wurde, trotz der fehlenden Strafbarkeit negativ. Auf- grund dieser Täterkomponenten erhöht die Kammer die Einsatzstrafe um 5 Stra- feinheiten. 21. Fazit Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 45 Strafeinheiten als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen. Nach gefestigter Praxis ist bei dieser Strafhöhe, aber auch aufgrund des zur An- wendung gelangten Verschlechterungsverbots klar, dass die 45 Strafeinheiten in Form einer Geldstrafe auszusprechen sind. 22. Tagessatzhöhe Für die Bemessung der Tagessatzhöhe ist auf Art. 34 Abs. 2 StGB abzustellen. Demnach beträgt ein Tagessatz höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- sen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermö- gen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. 46 A.________ verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen (Lohn ohne andere Einkünfte) von CHF 13‘116.00 (pag. 796). Davon wird eine Pauschale von 30% für den allgemeinen Lebensaufwand in Abzug gebracht. Entgegen der Vorinstanz wird das Vermögen nicht angerechnet. Gemäss DOLGE erfolgt die Anrechnung des Vermögens nur dann, wenn es im Verhältnis zum Einkommen die Leistungsfähig- keit des Täters deutlich erhöht, was auch der ständigen Praxis der 2. Strafkammer entspricht (BSK StGB-DOLGE, 3. Auflage, Basel 2013, N. 62 zu Art. 34 StGB). Dar- aus ergibt sich insgesamt eine angemessene Tagessatzhöhe von CHF 300.00. 45 Tagessätze à CHF 300.00 entsprechen somit gesamthaft einer Geldstrafe von CHF 13‘500.00. B.________ erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 16‘360.00 (pag. 787). Auch bei ihm ist eine Pauschale von 30% für den allgemeinen Lebens- aufwand in Abzug zu bringen. Weiter ist bei der Berechnung des Unterstützungs- abzuges für die Ehefrau von 15% im Gegenzug auch ihr monatliches Nettoein- kommen zu berücksichtigen. Sodann sind weitere 15% respektive 12.5% des mo- natlichen Nettoeinkommens als Unterstützungsabzüge für die beiden Kinder zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich eine angemessene Tagessatzhöhe von CHF 220.00. 45 Tagessätze à CHF 220.00 entsprechen somit gesamthaft einer Geldstrafe von CHF 9‘900.00. 23. Bedingter Vollzug der Strafe Den Beschuldigten kann eine günstige Prognose gestellt werden. Die Geldstrafen werden auch aufgrund des zur Anwendung gelangten Verschlechterungsverbots somit bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das Minimum von 2 Jahren festgesetzt (Art. 42 Abs. 1 StGB). 24. Konkretes Strafmass Nach dem Gesagten wird A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Ta- gessätzen zu CHF 300.00, ausmachend CHF 13’500.00 (Probezeit 2 Jahre), und B.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 220.00, ausmachend CHF 9‘900.00 (Probezeit 2 Jahre), verurteilt. V. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN 25. Verfahrenskosten 25.1 Erste Instanz Fällt die Rechtmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Verfahrensausgangs in oberer Instanz rechtfertigt es sich, den Be- schuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 7‘150.00 und Auslagen von CHF 180.00, aufzuerlegen. Korrigierend zum versandten Urteilsdispositiv sind noch CHF 600.00 für die schrift- 47 liche Urteilsbegründung der Vorinstanz zu addieren, so dass sich die Kosten auf insgesamt CHF 7‘930.00 belaufen. Sie werden A.________ und B.________ zur Hälfte, ausmachend je CHF 3‘965.00, auferlegt. Die beiden Beschuldigten haften dem Kanton Bern für die Erfüllung ihrer Kostenpflicht solidarisch (Art. 418 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 25.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtmit- telverfahren obsiegend oder unterliegend ist, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO- DOMEISEN, 2. Auflage, N. 6 zu Art. 428 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechts- mittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfah- renskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO). Vorliegend erging für die Zeit von September 2011 bis Dezember 2013 ein Teilfrei- spruch, dies in Anwendung des Urteils des Bundesgerichts 6B_473/2015 vom 2.12.2015. Dieses Urteil wurde aber erst nach dem vorinstanzlichen Urteil erlassen, somit sind in Anwendung von Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO keine Verfahrenskosten auszuscheiden. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4‘000.00, sind dem- nach den Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. Sie werden A.________ und B.________ zur Hälfte, ausmachend CHF 2‘000.00, auferlegt. Die Beschuldigten haften dem Kanton Bern für die Erfüllung ihrer Kos- tenpflicht solidarisch (Art. 418 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 26. Entschädigung Straf- und Zivilkläger Gemäss Art. 433 lit. a StPO haben die Straf- und Zivilkläger gegenüber den Be- schuldigten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen, wenn sie obsiegen. Die Beschuldigten haben den Straf- und Zivilklägern für die angemessene Ausü- bung ihrer Verfahrensrechte gestützt auf die eingereichten Kostennoten von Rechtsanwalt F.________ im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 13‘500.00 (vgl. pag. 590 f.) und im oberinstanzlichen Verfahren eine solche von CHF 5‘000.00 (wie beantragt; Kostennote lautete lediglich auf CHF 4‘858.00 [pag. 864], jedoch ist der Mehraufwand für die verschobene Urteilseröffnung und somit eine weitere Reise nach Bern zu berücksichtigen) auszurichten. Sie stehen für die Erfüllung dieser Schuld unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 Abs. 2 i.V.m. Art. 433 StPO). 48 VI. DISPOSITIV Die 2. Strafkammer erkennt: A. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 30.4.2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als I. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 3 (Propagandaaktion), angeblich begangen in der Zeit vom 19.8.2011 bis 27.8.2011 sowie von September 2011 bis Dezember 2013 in Bern, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). II. B.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 3 (Propagandaaktion), angeblich begangen in der Zeit vom 19.8.2011 bis 27.8.2011 sowie von September 2011 bis Dezember 2013 in Bern, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Ziff. B.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). B. I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Rassendiskriminierung, angeblich begangen in der Zeit von September 2011 bis Dezember 2013 in Bern; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________ wird schuldig gesprochen der Rassendiskriminierung, begangen am 19.8.2011 resp. 25.8.2011 in Bern; 49 III. A.________ wird gestützt darauf und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 261bis Abs. 1 StGB 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 300.00, ausmachend total CHF 13‘500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 2. Zu den auf sie entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammenset- zend aus Gebühren von CHF 3‘875.00 und Auslagen von CHF 90.00, insgesamt be- stimmt auf CHF 3‘965.00, unter solidarischer Haftbarkeit mit B.________. 3. Zu den auf sie entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00, unter solidarischer Haftbarkeit mit B.________. C. I. B.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Rassendiskriminierung, angeblich begangen in der Zeit von September 2011 bis Dezember 2013 in Bern; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. B.________ wird schuldig gesprochen der Rassendiskriminierung, begangen am 19.8.2011 resp. 25.8.2011 in Bern; 50 III. B.________ wird gestützt darauf und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 261bis Abs. 1 StGB 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 220.00, ausmachend total CHF 9‘900.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 2. Zu den auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammen- setzend aus Gebühren von CHF 3‘875.00 und Auslagen von CHF 90.00, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘965.00, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________. 3. Zu den auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________. D. A.________ und B.________ werden unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt: 1. Zur Bezahlung einer erstinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 13‘500.00 an die Straf- und Zivilkläger. 2. Zur Bezahlung einer oberinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 5‘000.00 an die Straf- und Zivilkläger. 51 Zu eröffnen: - der Beschuldigten A.________ - dem Beschuldigten B.________, v.d. Rechtsanwalt C.________ - den Straf- und Zivilklägern, v.d. Rechtsanwalt F.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - dem Bundesamt für Polizei (nur Dispositiv) - dem Nachrichtendienst des Bundes (nur Dispositiv) Bern, 15.3.2016 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 29.4.2016) Der Präsident i.V.: Oberrichter Weber Die Gerichtsschreiberin: Thomet Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 52