A.________ hat dem Kanton Bern ¾ der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung, ausmachend CHF 16‘232.25 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mündlich eröffnet und begründet: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, assistiert durch Rechtsanwalt V.________ mit Substitutionsvollmacht vom 24. März 2016 von Rechtsanwalt B.________