A.________ hat dem Kanton Bern ¾ der für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt S.________ ausgerichtete Entschädigung, ausmachend CHF 11‘941.30, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 12. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt S.________, für dessen Bemühungen im oberinstanzlichen Verfahren vom 30. Oktober 2014 bis 27. November 2015 wurde mit Beschluss vom 20. Januar 2016 wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2011 Stunden Satz amtliche Entschädigung 23.00 200.00 CHF