A.________ hat dem Kanton Bern ¾ der für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt Q.________ ausgerichtete Entschädigung, ausmachend CHF 3‘519.45, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 10. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt R.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt (Einsetzung mit Verfügung vom 18. Juli 2012; Entlassung aus dem amtlichen Mandat am 12. September 2012): Leistungen ab 1.1.2011 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.80 200.00 CHF