A.________ hat dem Kanton Bern ¾ der für das erstinstanzliche Verfahren an Fürsprecher P.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘416.35 (CHF 1‘868.80 + CHF 547.55), ausmachend CHF 1‘812.25, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt Q.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt (Einsetzung mit Verfügung vom 17. Mai 2011; Entlassung aus dem amtlichen Mandat am 18. Juli 2012): Leistungen ab 1.1.2011 StundenSatz