A.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der der amtlichen Verteidigung zugesprochene Entschädigung sowie dem Verteidiger 2/3 der Differenz zum vollen Honorar zu erstatten, wenn sie innerhalb von zehn Jahren, von der Rechtskraft des Urteils vom 10. März 2006 an gerechnet, zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt (Art. 52 Abs. 2 aStrV). 7. Das im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 17. November 2006 festgesetzte Honorar für Fürsprecher F.________ wird in Bestätigung des damaligen Urteils wie folgt festgesetzt: Gebühr CHF 3'450.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF