II. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO eine Entschädigung für die ausgestandene Überhaft von 10 Tagen in der Höhe von insgesamt CHF 2‘000.00 ausgerichtet. 2. Die auf den Freispruch entfallenden restanzlichen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten des Verfahrens S 04 498 (1/4) von CHF 922.60 trägt der Kanton Bern. 3. Die auf den Freispruch entfallenden entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten des Verfahrens P11 2007 217 inkl. Revisionsverfahren (1/4) von CHF 1‘496.40 trägt der Kanton Bern.