Es wird festgestellt, dass die auf die Schuldsprüche entfallende restanzlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten des Verfahrens S 04 498 (3/4) von CHF 2‘058.75 zufolge Verjährung nicht mehr vollstreckbar sind. 1.2 der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten des Verfahrens P11 2007 217 inkl. Revisionsverfahren (3/4), ausmachend CHF 4‘489.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 1.3 der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 für die Einstellung des Verfahrens gemäss Ziff. A.II.