D. I. 1. A.________ wird zudem verurteilt zur Bezahlung: 1.1 der auf die Schuldsprüche entfallenden restanzlichen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten des Verfahrens S 04 498 (3/4), ausmachend CHF 2‘767.80 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). Es wird festgestellt, dass die auf die Schuldsprüche entfallende restanzlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten des Verfahrens S 04 498 (3/4) von CHF 2‘058.75 zufolge Verjährung nicht mehr vollstreckbar sind.