70 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft und die Sicherheitshaft von insgesamt 120 Tagen werden im Umfang von 60 Tagessätzen auf die bedingt zu vollziehende Geldstrafe angerechnet. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. D.I.1.2 und D.I.1.4 nachfolgend.