II. A.________ wird schuldig erklärt: Der Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 16. bis 23. Oktober 2006 in J.________(Ortschaft), ev. anderswo, durch Unterzeichnung von drei Bestätigungen mit dem gefälschten Namen des angeblichen Zeugen D.________, womit dessen Wahrnehmungen bei der angeblichen Unterzeichnung des Schreibens vom 24. September 2004 in AG.________(Ortschaft) durch die Mutter von A.________, L.________, bestätigt werden sollten und in Anwendung der Artikel: 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 51, 251 Ziff. 1 StGB 426, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 10.00, ausmachend total CHF 600.00.