Die Untersuchungshaft und die Sicherheitshaft von insgesamt 120 Tagen werden im Umfang von 50 Tagessätzen auf die bedingt zu vollziehende Geldstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass die Geldstrafe infolge eingetretener Vollstreckungsverjährung nicht mehr vollzogen werden kann. 69 2. Zu einer Busse von CHF 1‘000.00. Es wird festgestellt, dass A.________ die Busse bereits bezahlt hat. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. D. I.1.1, D.I.1.2 und D.I.1.4 nachfolgend.