Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB 426 und 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 10.00, ausmachend total CHF 500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt, wobei A.________ die bereits ausgestandene Bewährungszeit zwischen dem Rückzug der Appellation vom 17. November 2006 und der Aufhebung des Urteils vom 10. März 2006 am 4. Juli 2007 (7 Monate und 16 Tage) angerechnet wird, so dass die verbleibende Probezeit 1 Jahr, 4 Monate und 14 Tage beträgt.