II. Das Verfahren gegen A.________ wegen Verleumdung, ev. übler Nachrede, angeblich begangen am 5. September 2008 in J.________(Ortschaft) ev. in M.________(Ortschaft) z.N. Fürsprecher F.________, infolge eingetretener Verjährung eingestellt wurde. III. Weiter verfügt wurde: 1. Infolge Einstellung des Strafverfahrens wird die Zivilklage des Privatklägers F.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO). 2. A.________ wird zur Sicherung des Strafvollzugs wegen Fluchtgefahr in Sicherheitshaft versetzt. Die Dauer der Sicherheitshaft wird beschränkt bis am 16. Januar 2015 (Art. 231 StPO).