X. Entschädigung für Überhaft Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO besteht ein Anspruch auf angemessene Entschädigung, wenn im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Die Beschuldigte befand sich insgesamt 120 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft, Davon wurden insgesamt 110 Tage an die ausgesprochenen bedingten Geldstrafen angerechnet (vgl. E. VII/17.5 und VII/18.4 hiervor). Es verbleibt eine Überhaft