Aufgrund der oberinstanzlich erfolgten Schuldsprüche ist die Beschuldigte verpflichtet, dem Kanton Bern ¾ der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 16‘232.25, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von ¼ besteht die amtliche Entschädigung ohne Rückforderungsrecht des Kantons Bern (auf die Freisprüche entfallende amtliche Entschädigung; vgl. für Details die Tabelle in Ziff. D/II13 des Dispositivs).