Der amtliche Verteidiger hat kein volles Honorar und damit kein Nachforderungsrecht geltend gemacht (pag. 3137). Eine Pflicht der Beschuldigten zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar besteht daher nicht. Aufgrund der oberinstanzlich erfolgten Schuldsprüche ist die Beschuldigte verpflichtet, dem Kanton Bern ¾ der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 16‘232.25, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.