Bezüglich des Aufwandes für die telefonischen Besprechungen und Konferenzen erscheint daher eine weitere Kürzung der Kostennote um rund 12 Stunden als geboten. Die Kammer hält demnach für das oberinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von maximal 94.45 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 18‘890.00, als angemessen. Hinzuzurechnen sind die geltend gemachten Auslagen von CHF 1‘149.80 sowie die MWSt. von CHF 1‘603.20 (8 % auf CHF 20‘039.80). Der amtliche Verteidiger hat kein volles Honorar und damit kein Nachforderungsrecht geltend gemacht (pag.