Zeitraum: Ende Januar 2016 – Juli 2016). Die telefonischen Besprechungen und Konferenzen waren nach Ansicht der Kammer in diesem Umfang nicht angezeigt. Angesichts der Bedeutung der Streitsache und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen erscheint ein Aufwand für telefonische Besprechungen und Konferenzen mit der beschuldigten Person von maximal 22 Stunden als angemessen. Bezüglich des Aufwandes für die telefonischen Besprechungen und Konferenzen erscheint daher eine weitere Kürzung der Kostennote um rund 12 Stunden als geboten.