17 Abs. 1 Bst. f PKV erscheint die oberinstanzlich geltend gemachte Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Vorab ist festzuhalten, dass der geltend gemachte Aufwand für Briefe von Rechtsanwalt V.________ an das Bezirksgericht AU.________ nicht das vorliegende Verfahren betreffen. Der insoweit geltend gemachte Aufwand von rund einer Stunde kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Weiter wurden in grösserem Aufwand Aufwendungen für telefonische Besprechungen und Konferenzen von Rechtsanwalt V.________ mit der Beschuldigten ausgewiesen (total rund 34 Stunden; Zeitraum: Ende Januar 2016 – Juli 2016).