Eine Pflicht der Beschuldigten zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar besteht daher nicht. Aufgrund der oberinstanzlich erfolgten Schuldsprüche wird die Beschuldigte verpflichtet, ¾ der amtlichen Entschädigung (entsprechend dem bei den Verfahrenskosten festgelegten Verhältnis) dem Kanton Bern zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Für ¼ der ausgerichteten amtlichen Entschädigung besteht kein Rückforderungsrecht des Kantons Bern gegenü-