Oberinstanzliches Verfahren Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt S.________ für seine Bemühungen im oberinstanzlichen Verfahren vom 30. Oktober 2014 bis 27. November 2015 wird, wie im Beschluss der 1. Strafkammer vom 20. Januar 2016 bestimmt (pag. 2594 ff.), bestätigt. Rechtsanwalt S.________ hat kein volles Honorar und damit kein Nachforderungsrecht gegenüber der Beschuldigten geltend gemacht (pag. 2556). Eine Pflicht der Beschuldigten zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar besteht daher nicht.