b StPO besteht daher nicht. Aufgrund der oberinstanzlich erfolgten Schuldsprüche wird die Beschuldigte verpflichtet, ¾ der amtlichen Entschädigung (entsprechend dem bei den Verfahrenskosten festgelegten Verhältnis) dem Kanton Bern zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Für ¼ der ausgerichteten amtlichen Entschädigung (auf die Freisprüche entfallende amtliche Entschädigung) besteht kein Rückforderungsrecht des Kantons Bern gegenüber der Beschuldigten (vgl. für Details die Tabellen in Ziff. D/II/8 ff. des Dispositivs). 22.2 Oberinstanzliches Verfahren