amtlich verteidigt. Die von der Vorinstanz gemäss eingereichter Kostennoten bestimmten, vom Kanton Bern auszurichtenden amtlichen Entschädigungen wurden nicht beanstandet und werden von der Kammer übernommen (vgl. für Details die Tabellen in Ziff. D/II/8 ff. des Dispositivs). Die amtlichen Verteidiger haben gemäss Kostennoten kein volles Honorar geltend gemacht (vgl. pag. 403 ff.; 765 ff.; 907 ff.; 1665 ff.; 1875 ff.). Ein Nachforderungsrecht der amtlichen Verteidiger gegenüber der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO besteht daher nicht.