amtlich verteidigt (pag. 193 [Vorakten S 04 498]). Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher F.________ wurde vom Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises X Thun resp. der 2. Strafkammer des Obergerichts Bern noch nach bernischem Strafverfahren bestimmt (pag. 455, 595 [Vorakten S 04 498]). Diese wird bestätigt (vgl. für Details die Tabellen in Ziff. D/II/6 f. des Dispositivs). Im vorinstanzlichen Verfahren P11 2007 217 wurde die Beschuldigte zunächst durch Fürsprecher P.________, dann durch Rechtsanwalt Q.________, Rechtsanwalt R.________ und schliesslich durch Rechtsanwalt S.________ amtlich verteidigt.