64 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen (Bst. a) und der Verteidigung die Differenz der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Bst. b), sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 22.1 Erstes Verfahren S 04 498 / Erstinstanzliches Verfahren P11 2007 217 Die Beschuldigte war im ersten Verfahren S 04 498 erst- und oberinstanzlich durch Fürsprecher F.________ amtlich verteidigt (pag.