Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Sieht der Kanton ein reduziertes Honorar vor, gelangt es unabhängig vom Prozessausgang zur Anwendung (BGE 139 IV 261 E. 2.2 S. 262 ff.).