__ freigesprochen wurde. Das Urteil fiel zudem insoweit zu Gunsten der Beschuldigten aus, als diese zu zwei bedingten Geldstrafen und nicht mehr zu unbedingten Freiheisstrafen verurteilt wurde. Es rechtfertigt sich daher für das oberinstanzliche Verfahren der Beschuldigten ¾ der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘000.00, aufzuerlegen. Der Anteil von ¼ der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern.