_) beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Juli 2016 namens der Beschuldigten einen vollumfänglichen Freispruch von den Vorwürfen des Betrugs, der Urkundenfälschung, der Verletzung des Schriftgeheimnisses und der versuchten Erpressung (pag. 3082). Beim vorliegenden Ausgang des oberinstanzlichen Verfahrens dringt die Verteidigung als berufungsführende Partei mit ihren Anträgen insoweit durch, als die Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs z.N. der H.________(Finanzunternehmung), und vom Vorwurf des Betrugs z.N. C.________ freigesprochen wurde.