63 21.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwieweit eine Partei obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des BGer 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 3.3 mit Verweisen). Die oberinstanzlichen Verfahren werden auf CHF 4‘000.00 bestimmt (Art. 24 Abs. 1 Bst.