Die Beschuldigte hat daher das Verfahren über Gebühr verlängert und erschwert. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten die auf die Einstellung des Verfahrens entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu recht auferlegt. Hinsichtlich der Kosten für die Einvernahme der Zeugin AT.________ von CHF 750.00 wird auf S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (pag. 2247). Diese gehen zu Lasten des Kantons Bern, da die Kosten ohnehin angefallen wären.