Damit zitierte die Vorinstanz die hiervor ausgeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung. Wie sie in der Folge richtig ausführte, ist die Beschuldigte weder an der Verhandlung vom 31. August 2011 noch an derjenigen vom 4. Dezember 2013 erschienen, obwohl ein von ihr eingereichtes Arztzeugnis die Einvernahmefähigkeit für den Nachmittag des 31. August 2011 bestätigt hat und die Verhandlungsfähigkeit für den 4. Dezember 2013 durch eine zwangsweise Begutachtung feststand (vgl. pag. 441; 517; 1621). Dieses Nichterscheinen steht nicht im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Verteidigungsrechten. Die Beschuldigte hat daher das Verfahren über Gebühr verlängert und erschwert.