Die Vorinstanz führte in der Urteilsbegründung auf S. 36 aus, auf die eingestellten Vorwürfe würden rund 1/3 der Kosten des Verfahrens P11 07 217 entfallen, ausmachend CHF 1‘000.00 (pag. 2245). Eine beschuldigte Person werde auch im Falle einer Einstellung ausnahmsweise kostenpflichtig, wenn ihr ein prozessuales Verschulden im engeren Sinne anzulasten sei und dadurch Kosten entstanden seien. Dies treffe etwa dann zu, wenn das Verfahren erschwert oder verlängert werde, indem die beschuldigte Person nicht zu Verhandlungen erscheine. Damit zitierte die Vorinstanz die hiervor ausgeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung.