Momente unterlässt und dieses Verhalten als rechtsmissbräuchlich bezeichnet wird. Gemäss DOMEISEN ist JENNY und PIETH daher zuzustimmen, dass eine beschuldigte Person unter dem Titel des prozessualen Verschuldens i.e.S. nur für diejenigen Fälle kostenpflichtig werden soll, die – wie bspw. unentschuldigtes Nichterscheinen – nicht mit der Wahrnehmung von Verteidigungsrechten im Zusammenhang stehen (DOMEISEN, a.a.O., N. 44 zu Art. 426 StPO). Die Vorinstanz führte in der Urteilsbegründung auf S. 36 aus, auf die eingestellten Vorwürfe würden rund 1/3 der Kosten des Verfahrens P11 07 217 entfallen, ausmachend CHF 1‘000.00 (pag.