Der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinsichtlich des prozessualen Verschuldens i.e.S. wird in der Literatur mehrheitlich zustimmend oder neutral begegnet. Es ist indessen festzustellen, dass die bundesgerichtliche Einschränkung, wonach das blosse Wahrnehmen verfassungsmässiger Rechte (wie das Schweigerecht) für die Kostenauflage nicht genügt, sondern ein hinterhältiges, gemeines oder krass wahrheitswidriges Benehmen der beschuldigten Person vorliegen muss, faktisch wieder aufgehoben wird, wenn dies bereits dann zutreffen soll, wenn die beschuldigte Person die zumutbare Aufklärung der Strafverfolgungsorgane über entlastende