Die in BGE 116 Ia 162 entwickelten Grundsätze hat das Bundesgericht auch nach Inkrafttreten der StPO in der Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO bis heute unverändert bestätigt (DOMEISEN, a.a.O., N. 37 zu Art. 426 StPO). Der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinsichtlich des prozessualen Verschuldens i.e.S. wird in der Literatur mehrheitlich zustimmend oder neutral begegnet.