Mit der Bezeichnung «prozessuales Verschulden» will das Bundesgericht zum Ausdruck bringen, dass es sich bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden handelt, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes, d.h. widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (DOMEISEN, a.a.O., N. 29 zu Art. 426 StPO). Die in BGE 116 Ia 162 entwickelten Grundsätze hat das Bundesgericht auch nach Inkrafttreten der StPO in der Anwendung von Art.