Vielmehr müsse die beschuldigte Person in einem solchen Fall ein hinterhältiges, gemeines oder krass wahrheitswidriges Benehmen an den Tag gelegt haben, damit ihr wegen Erschwerung oder Verlängerung des Verfahrens Kosten überbunden werden können. Dies trifft bspw. dann zu, wenn sie in rechtsmissbräuchlicher Weise von ihrem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch gemacht hat, etwa wenn sie die zumutbare Aufklärung der Strafverfolgungsbehörden über entlastende Momente unterlassen hat (DOMEISEN, a.a.O., N. 27 zu Art. 426 StPO).